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Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II)
- Grundsicherung für Arbeitsuchende |
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Nenne dich nicht arm, weil deine Träume nicht in Erfüllung gegangen sind; wirklich arm ist nur, der nie geträumt hat. - Marie von Ebner-Eschenbach ( 1830 - 1916 / österr. Schriftstellererin ) |
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Kapitel 1 -
Fördern und Fordern
§ 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 2 Grundsatz des Forderns
§ 3 Leistungsgrundsätze
§ 4 Leistungsarten
§ 5 Verhältnis zu anderen Leistungen
§ 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 6a Experimentierklausel
§ 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger
§ 6c Wirkungsforschung zur Experimentierklausel
Kapitel 2 -
Anspruchsvoraussetzungen
§ 7
Berechtigte
§ 8 Erwerbsfähigkeit
§ 9 Hilfebedürftigkeit
§ 10 Zumutbarkeit
§ 11 Zu
berücksichtigendes Einkommen
§ 12 Zu
berücksichtigendes Vermögen
§ 13
Verordnungsermächtigung
Kapitel 3 -
Leistungen
Abschnitt 1 - Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
§ 14 Grundsatz des
Förderns
§ 15
Eingliederungsvereinbarung
§ 15a Sofortangebot
§ 16 Leistungen
zur Eingliederung
§ 17 Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung
§ 18 Örtliche
Zusammenarbeit
§ 18a Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen
Abschnitt 2 - Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts
Unterabschnitt 1 - Arbeitslosengeld II und befristeter Zuschlag
§ 19 Arbeitslosengeld II
§ 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
§ 21 Mehrbedarfe
§ 22
Leistungen für Unterkunft und Heizung
§ 23
Abweichende Erbringung von Leistungen
§ 24 Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld
§ 25 Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und
bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung
§ 26
Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen
§ 27
Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 2 - Sozialgeld
§ 28
Sozialgeld
Unterabschnitt 3 - Anreize und
Sanktionen
§ 29
Einstiegsgeld
§ 30
Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
§ 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten
Zuschlages
§
32 Absenkung und Wegfall des Sozialgeldes
Unterabschnitt 4 -
Verpflichtungen anderer
§ 33 Übergang von
Ansprüchen
§ 34 Ersatzansprüche
§ 34a Ersatzansprüche der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach
sonstigen Vorschriften
§ 35 Erbenhaftung
Kapitel 4 -
Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Abschnitt 1 - Zuständigkeit und Verfahren
§ 36 Örtliche
Zuständigkeit
§ 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus
§ 37 Antragserfordernis
§ 38
Vertretung der Bedarfsgemeinschaft
§ 39 Sofortige
Vollziehbarkeit
§ 40
Anwendung von Verfahrensvorschriften
§ 41 Berechnung der
Leistungen
§ 42 Auszahlung
der Geldleistungen
§ 43 Aufrechnung
§ 44 Veränderung von Ansprüchen
Abschnitt 2 - Einheitliche
Entscheidung
§ 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit
§ 44b Arbeitsgemeinschaften
§ 45 Gemeinsame
Einigungsstelle
Kapitel 5 -
Finanzierung und Aufsicht
§ 46
Finanzierung aus Bundesmitteln
§ 47 Aufsicht
§ 48 Zielvereinbarungen
§ 49 Innenrevision
Kapitel 6 -
Datenübermittlung und Datenschutz
§ 50 Datenübermittlung
§ 51 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche
Stellen
§ 51a Kundennummer
§ 51b Datenerhebung und -verarbeitung durch die Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende
§ 51c
Verordnungsermächtigung
§ 52
Automatisierter Datenabgleich
§ 52a Überprüfung von
Daten
Kapitel 7 -
Statistik und Forschung
Kapitel 8 - Mitwirkungspflichten
§ 56 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit
§ 57
Auskunftspflicht von Arbeitgebern
§ 58
Einkommensbescheinigung
§ 59 Meldepflicht
§ 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter
§ 61 Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
§ 62 Schadenersatz
Kapitel 9 -
Bußgeldvorschriften
§ 63 Bußgeldvorschriften
Kapitel 10 - Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
§ 64 Zuständigkeit
Kapitel 11 - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 65
Allgemeine Übergangsvorschriften
§ 65a
§ 65b
§ 65c Übergang bei verminderter Leistungsfähigkeit
§ 65d Übermittlung
von Daten
§ 65e
Übergangsregelung zur Aufrechnung
§ 66
§ 67
Freibetragsneuregelungsgesetz
§ 68 Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer
Gesetze
§ 69 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Anlage (zu § 46 Abs. 9)
| Urteile zu ALG 2 - Klagen / Hartz 4 - Foren |
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Tipps zu ALG 2
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Bei ALG 2 - bzw. Sozialgeldbezug brauchen Sie ( nach Antragstellung ) keine GEZ mehr bezahlen. Anträge erhalten Sie von der ARGE. Die Befreiung wird jeweils für ein halbes Jahr ( Laufzeit des ALG 2-Bescheides ) erteilt und muss dann jeweils wieder neu gestellt werden. Dieses Antragsformular muss ausgefüllt und unterschrieben ( mit einer beglaubigten Abschrift - durch die ARGE- ) an die GEZ, Köln gesandt werden. |
siehe auch:
- Kostenträger einer Entwöhnungstherapie
- Berufliche Rehabilitation ( SGB 9 )
- Erste Schritte zur Abstinenz
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