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Alkohol am Arbeitsplatz |
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Wenn du eine Stunde lang glücklich sein willst, schlafe. Wenn du einen Tag glücklich sein willst, geh fischen. Wenn du ein Jahr lang glücklich sein willst, habe ein Vermögen. Wenn du ein Leben lang glücklich sein willst, liebe deine Arbeit. - chinesisches Sprichwort |
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Einen Großteil seines Lebens hält man sich an seinem Arbeitsplatz auf. Das auch im Arbeitsleben Probleme mit Alkoholmissbrauch und -abhängigkeit auftreten, ist daher fast zwangsläufig der Fall. |
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Arbeitsrechtliche Gesetze sehen
vom Wortlaut her kein absolutes Alkoholverbot vor. Damit kann jeder
Mitarbeiter - aufgrund seiner Handlungsfreiheit -
Alkohol konsumieren, solange er seine |
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Dem Arbeitgeber obliegt aber die Fürsorgepflicht für die Beschäftigten. Kollegen, die am Arbeitsplatz trinken, gefährden sich und andere - auch je nachdem, in welcher Funktion sie arbeiten. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, einen betrunkenen Mitarbeiter umgehend vom Arbeitsplatz zu verweisen. Er muss zudem dafür Sorge tragen, dass der betrunkene Mitarbeiter in seinem Zustand auch nicht mehr Auto fährt. Die Fürsorgepflicht der Unternehmensleitung reicht sogar soweit, dass sie besondere Haftungsrisiken eingeht, wenn sie Hilfestellungen unterlässt. |
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Wenn ein angetrunkener oder betrunkener Mitarbeiter wegen Trunkenheit seinen Arbeitsplatz auf Weisung vom Vorgesetzten verlassen muss, verletzt er damit gleichzeitig seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Er kann - selbstverschuldet - nicht weiter arbeiten und verliert daher zeitweise seinen Anspruch auf Vergütung. Da der Arbeitgeber der Beweissicherung unterliegen kann, wird er also vorsorglich - wenn es ihn gibt - den Werks- oder Betriebsarzt und den Betriebsrat hinzuziehen, einen Vermerk in die Personalakte machen und / oder den Mitarbeiter abmahnen. |
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Im betrunkenen oder angetrunkenen Zustand kann es schnell zu Unglücksfällen kommen. Verletzt ein angetrunkener Arbeitnehmer einen Kollegen, haftet er jedoch nur, wenn er vorsätzlich oder grob Fahrlässigkeit gehandelt hat (Haftungsprivileg). Sonst übernimmt die Berufsgenossenschaft die entstehenden Kosten. |
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In der Regel stehen Beschäftigten bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu. Alkoholismus gilt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (5 AZR 497/ 86) als unverschuldete Krankheit. Wenn die Geschäftsleitung süchtigen Mitarbeitern jedoch ein Verschulden nachweisen kann (Beweispflicht) - zum Beispiel, wenn der Mitarbeiter nach einem Entzug rückfällig geworden ist - darf sie die Entgeltfortzahlung einstellen. |
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Ein Bewerber braucht in einem Vorstellungsgespräch seine Trinkgewohnheiten nicht offen darzulegen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Stellenbewerber genau weiß, dass er aufgrund seiner Sucht die vertragliche Leistung nicht erbringen kann. Das trifft auf Berufe zu, in denen der Bewerber im Vollbesitz seiner körperlichen und seelischen Kräfte sein muss, um nicht sich oder andere zu gefährden (zum Beispiel Berufskraftfahrer, Busfahrer, Maschinenbediener usw.) |
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Lesen Sie auch:
- Kündigung des Arbeitsplatzes wegen Alkohol
- Der Co-Alkoholiker im Betrieb
- berufliche Rehabilitation ( SGB - Sozialgesetzbuch - IX )
- Psychosoziale Beratungsstelle
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