Das Steuerberatungsgesetz verbietet grundsätzlich die unbefugte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:
a) Gem. § 6 Nr. 3 StBerG ist die "Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind", jedermann
erlaubt. Solche erlaubnisfreien Arbeiten sind dann gegeben, wenn Buchungen, Grundaufzeichnungen, Übersichten oder Abschlüsse ausschließlich aufgrund vor kontierter Belege und/oder
anderer verbindlicher Weisung des Auftraggebers ohne jede Abänderung vorgenommen bzw. erstellt werden oder Grundaufzeichnungen rein mechanisch ausgewertet werden. Die Tätigkeit ist
somit auf manuell oder maschinell durchführbare Schreib- und Rechenarbeiten beschränkt; nicht erlaubt ist das Kontieren von Belegen.
b) Gem. § 6 Nr. 4 StBerG dürfen Personen, die die Abschlussprüfung einem kaufmännischen oder steuer- und wirtschaftsberatenden Ausbildungsberuf bestanden haben, darüber hinaus:
laufende Geschäftsvorfälle verbuchen und die zugrunde liegenden Belege mit dem Buchungssatz versehen, die laufende Lohnbuchhaltung übernehmen. Dazu zählt z.B. die Feststellung des
Bruttolohns und des Lohnzahlungszeitraums, die Ermittlung des Lohnsteuerbetrages, die Eintragung des Arbeitslohns und der Lohnsteuer im Lohnkonto und die Ausfertigung der
Lohnsteueranmeldung. Die Befugnis zur laufenden Buchführung berechtigt aber nicht zu weiterer geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen, wie z.B. der Errichtung der Buchführungs- und
der Lohnkonten, der Erstellung des auf die betrieblichen Belange abgestellten Kontenplans, der Anfertigung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und anderer Steuererklärungen, der Aufstellung
des Jahresabschlusses. Diese Tätigkeiten bleiben nach wie vor steuerberatenden Berufen vorbehalten.