Allgemeine Geschäftsbedingungen der FraMue EDV-Beratung

1) Allgemeines

Allen Lieferungen, Leistungen, Angeboten und Verträgen des Verkäufers (FraMue EDV Beratung) liegen ausschließlich diese Bedingungen zugrunde. Sie werden mit Vertragsabschluß, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung als verbindlich anerkannt. Etwaige widersprechende Geschäftsbedingungen des Käufers gelten als ausdrücklich ausgeschlossen. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Gegenbestätigung des Käufers unter Hinweis aus seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.

2) Angebote und Vertragsschluß

Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3) Preise

Alle Preisangaben, auch diejenigen der Auftragsbestätigung sind freibleibend. Für den Fall wesentlicher Änderungen der den Preis bestimmenden Faktoren vor endgültiger Abwicklung der Bestellung bleibt eine entsprechende Anpassung an diese Änderung vorbehalten. Alle Preise sind Nettopreise, die jeweilige Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet. Kosten für Verpackung, Versand, etwaige Zollkosten und sonstige Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

4) Liefermengen

Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

5) Versand; Liefer- und Leistungszeit

Die Wahl der Versandart und des Versandweges bleibt, soweit nicht besonders schriftlich vereinbart, dem Käufer vorbehalten.

Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streiks, Aussperrung, behördliche Anordnungen, politische Ereignisse, usw. - auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer hat kein Recht zum Rücktritt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung, Wandlung oder Minderung.

Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, vom Verkäufer eine einvernehmliche Vertragsauflösung zu verlangen. In diesem Fall erheben die Kaufvertragsparteien gegenseitig keinerlei Ansprüche. Hierauf kann sich der Käufer nur berufen, wenn er den Verkäufer unverzüglich benachrichtigt.

Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/3 Prozent für jede vollendete Woche, insgesamt jedoch höchstens bis zu 4 Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. Diese Entschädigung kann erst ausgelöst werden, wenn dem Verkäufer schriftlich eine Nachfrist von 2 Wochen gesetzt wurde.

Der Verkäufer wird von seiner Leistungspflicht befreit, wenn die Ware zur Erfüllung des Vertrages fest eingekauft wurde und der Hersteller oder Vorlieferant nicht erfüllt hat. In diesem Fall verpflichtet sich der Verkäufer, seine Ersatzansprüche gegen den Hersteller oder Vorlieferanten durchzusetzen und nach erfolgter Befriedigung an den Käufer in angemessener Höhe auszukehren.

6) Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers oder Lieferanten unmöglich wird oder sich verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

7) Annahmeverzug

Nimmt der Käufer die Ware nicht ab oder unterläßt er bei Abrufverträgen den Abruf innerhalb des vereinbarten Zeitraumes, so ist der Verkäufer berechtigt, nach Setzen einer Nachfrist von 3 Tagen Vorkasse zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

8) Untersuchungspflicht, Mängelrügen

Mängelrügen wegen Schlecht-, Falsch- oder Minderlieferungen sind dem Verkäufer unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich, fernschriftlich oder telefonisch anzuzeigen. Bei verdeckten Mängeln gelten dieselben Fristen, gerechnet von der Entdeckung des Mangels an. Der Zeitpunkt der Entdeckung ist zugleich mit der Mängelrüge nachzuweisen. Die gelieferte Ware ist am Empfangsort sofort nach Erhalt zu untersuchen. Wenn die Untersuchung aufgrund der Beschaffenheit der Ware durch Proben und augenscheinlich nicht ohne weiteres erfolgen kann, hat der Käufer entsprechende Stichproben auf seine Kosten von sachkundiger Stelle untersuchen zu lassen und etwaige Mängel sofort innerhalb von 7 Tagen anzuzeigen. Ein Zurückweisen der Ware ist unstatthaft. Der Käufer hat bei Vorliegen eines Mangels lediglich Anspruch auf Nachlieferung. Ansprüche auf Minderung, Rücktritt, Wandlung oder Schadenersatz sind ausgeschlossen. Bei Teillieferungen gelten diese Bestimmungen jeweils von der Teillieferung ab.

9) Gewährleistung

Da der Verkäufer selbst in der Regel nicht Hersteller der gelieferten Ware ist, gelten die Gewährleistungesfristen, die der jeweilige Hersteller dem Verkäufer gegenüber einräumt. Bei begründeter Mängelrüge leisten die Lieferanten des Verkäufers im Regelfalle nach ihrer Wahl Ersatz oder erteilen Gutschrift. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, Haftung für Folgeschäden sowie Ansprüche auf Wandlung und Minderung entfallen, unabhängig um welche Art von Mangel es sich handelt.

Im Falle einer Mitteilung des Käufers, daß die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt der Verkäufer, daß das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Käufer geschickt wird. Gewährleistungsansprüche müssen grundsätzlich unter der Angabe der Rechnungnummer (Fotokopie) und Fehlerbeschreibung angemeldet werden. Unfrei angelieferte Teile bzw. Geräte werden grundsätzlich nicht angenommen (einschließlich Zustellgebühr). Reklamationen müssen auf dem üblichen Reklamationsweg über den Hersteller abgewartet werden. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Ware und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.

10) Zahlungsbedingungen

Der Rechnungsbetrag ist per Nachnahme oder sofort netto ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 3% über den jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer und Verzugsschadenersatz zu verlangen. Im Falle des Verzuges ist der Verkäufer darüberhinaus berechtigt, weitere Teillieferungen zu verweigern oder hierfür Vorkasse zu verlangen. Der Verkäufer kann auch Vorkasse verlangen bei Zahlungseinstellung, Beantragung eines Konkurs- oder Vergleichverfahrens. Der Käufer ist nur berechtigt, mit rechtskräftig festgestellten oder vom Verkäufer unbestrittenen Zahlungsansprüchen aufzurechenen. Unter den gleichen Voraussetzungen steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht zu. Wechsel- und Scheckannahme gelten vor Einlösung nicht als Erfüllung. Die Zahlung durch Scheck oder Überweisung in Verbindung mit der Verwendung eines Wechsels zum Selbstdiskont ist erst Erfüllung, wenn der Käufer den Wechsel eingelöst hat.

11) Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Waren sowie an den aus deren Verarbeitung entstehenden Erzeugnissen bis zur vollständigen Tilgung aller ihm aus Geschäftsverbindungen zu dem Käufer zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund vor.

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Waren und der aus ihrer Verarbeitung enstehenden Sachen jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt.

Der Käufer tritt dem Verkäufer schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche von Satz 1. Der Käufer ist zum Einzug der dem Verkäufer abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange der Verkäufer diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Käufer seine Zahlung einstellt. Der Käufer hat auf Verlangen des Verkäufers unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware oder über die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen ist der Käufer nicht berechtigt. Er hat dem Verkäufer jede Beeinträchtigung der Rechte an der im Eigentum des Verkäufers stehenden Ware unverzüglich mitzuteilen. Der Verkäufer verpflichtet sich, daß ihm zustehende Eigentum an den Waren und an ihn abgetretene Forderungen auf Verlangen des Käufers an diesen zu übertragen, wenn und soweit deren Wert der dem Verkäufer zustehenden Forderungen um 20% übersteigt.

12) Auftragsannullierungen

Auftragsannullierungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Verkäufers.

13) Haftungsbeschränkung

Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Im Höchstfall ist der einfache Warenwert zur Zeit der Auslieferung zu ersetzen.

14) Unwirksame Bedingungen

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- oder Lieferbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der richtigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

15) Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort

Auf Verträge des Verkäufers findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Erfüllungsort ist für beide Vertragspartner Sitz des Verkäufers.

16) Reparaturen

Wird vor Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind zu vergüten.

Reparaturen erfolgen ohne Gewähr, wenn kein Mängelbericht vorliegt. Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt in unserem Ermessen. Kosten für den Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Kunden. Auf die Ziffern 5) und 6) wird verwiesen. Auslieferungen von Reparaturgeräten erfolgt nur gegen sofortige Bezahlung.

17) Absatzbindung

Bei Bezug von Erzeugnissen, für die Absatzbindung besteht, gelten außer diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen die besonderen Bedingungen des betreffenden Herstellers, die bei uns zur Einsichtnahme vorliegen. Der Kunde ist verpflichtet, sich vom Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis zu verschaffen. Sämtliche Produkte, welche den Embargobedingungen unterliegen, dürfen unter keinen Umständen exportiert werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen ist strafbar.

18) Export

Die gelieferten Waren unterliegen deutschen und amerikanischen Ausfuhrkontrollen und Embargobestimmungen. Wiederausfuhr aus der BRD ist nur mit Zustimmung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft in Eschborn / Taunus und des Office for Export Control in Washington möglich.

Der Käufer ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.

19) Copyright

Soweit Programme (Software) zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Käufer ein einfaches unbefristetes Nutzungsrecht eingeräumt. Unter keinen Umständen darf der Käufer diese Programme kopieren bzw. anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen dieses Nutzungsrecht haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden.

20) Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammmenhang mit dem Liefergeschäft und im Wechsel- und Scheckverfahren ist Karlsruhe. Hat ein Käufer seinen Sitz im Ausland bestätigt er diese Gerichtsstand-Vereinbarung schriftlich.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Karlsruhe, den 7.4.95