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Zwei BSG-Urteile im Sinne der Kinder

Das Bundessozalgericht hat in zwei Urteilen zum Vorteil  von Kindern entschieden. In dem einem Urteil geht um die Voraussetzung, Versicherungspauschalen einkommensmindernd gelten zu machen. In dem anderem Urteil geht es darum, das Vermögen minderjähriger Kinder durch den Kinderfreibetrag geschützt ist.

 
      

Alleinerziehende Hartz-IV-Empfänger können unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur für sich, sondern auch für ihre Kinder mehrere Versicherungspauschalen einkommensmindernd geltend machen.

Der 25. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hatte mit Urteil vom 28.02.2008 - L 25 AS 946/06 - festgestellt , dass der Abzug mehrerer Versicherungspauschalen bei Alleinerziehenden dann möglich ist , wenn die Kinder nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören .

Die minderjährigen Kinder, deren Bedarf durch Unterhaltszahlungen und Kindergeld gedeckt ist, bilden gem § 7 Abs 3 SGB 2 keine Bedarfsgemeinschaft mit dem dem Haushalt angehörenden, erwerbsfähigen Elternteil . Von dem zur Bedarfsdeckung der minderjährigen Kinder nicht benötigten Überschussbetrag des Kindergeldes, der grundsätzlich bei dem Elternteil in Haushaltsgemeinschaft als Einkommen zu berücksichtigen ist, ist nach § 11 Abs 2 Nr 3 SGB 2 iVm § 3 Nr 1 AlgIIV die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro für den Elternteil selbst, aber zuvor auch pro minderjährigem Kind ungeachtet des tatsächlichen Bestehens entsprechender Versicherungen abzusetzen.

Diese Rechtsauffassung hat das BSG mit Urteil vom 13.05.2009 bestätigt . Danach war bei der Berechnung zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit der Kinder der Klägerin monatlich für beide Kinder eine Versicherungspauschale in Höhe von je 30 Euro zu berücksichtigen. Nach § 3 Nr 1 Alg II-V ist ein Betrag von 30 Euro als monatlicher Pauschbetrag für Beiträge zu privaten Versicherungen vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger abzusetzen, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 SGB II leben. Diese Voraussetzungen sind bei beiden Kindern der Klägerin erfüllt. Diese leben mit ihrer Mutter nicht in einer Bedarfsgemeinschaft. Nach § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Das Kindergeld soll vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes verwendet werden. Aus diesem Grunde nimmt das Kindergeld ebenso wie das sonstige Einkommen und Vermögen des minderjährigen Kindes nicht an der Einkommensverteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II teil und rechtfertigt sich eine vom Einkommensteuergesetz (EStG) abweichende Zuordnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes. Diese Zuordnung von Einkommen des Kindes hat Konsequenzen auch für die Frage, wie die Höhe des maßgeblichen Einkommens des Kindes zu bestimmen ist. Bei der Prüfung, ob der Bedarf eines Kindes durch das Kindergeld und weitere Einnahmen, insbesondere Unterhaltszahlungen gedeckt ist, und es daher nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wird, sind den Einkommensbestandteilen, die dem Kind zugerechnet werden, die im Gesetz vorgesehenen Einkommensfreibeträge gegenüberzustellen. Erst wenn sich bei dieser Saldierung ein ungedeckter Bedarf ergibt, wird das Kind ggf Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft.

Ist dies nicht der Fall, kann das Kind seinen Bedarf also selbst decken, werden den Eltern konsequenterweise auch diejenigen Kindergeldanteile als eigenes "Elterneinkommen" zugerechnet, die nach Berücksichtigung entsprechender Pauschalen den Bedarf des Kindes übersteigen.

Bei der Ermittlung einer eventuellen Hilfebedürftigkeit der Kinder der Klägerin war demgemäß eine Versicherungspauschale in Höhe von je 30 Euro monatlich von den Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen. Dies führt vorliegend dazu, dass der Mutter der Kinder insgesamt 60 Euro weniger Kindergeld als eigenes Einkommen zugerechnet werden kann und sich dadurch wiederum ihr ungedeckter Bedarf um 60 Euro erhöhte
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Bundessozialgericht - B 4 AS 39/08 R - Urteil vom 13.05.2009

Der Kindergrundfreibetrag schützt ausschließlich das unmittelbare Vermögen minderjähriger Kinder .

Nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1a SGB II ist vom Vermögen für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind ein Grundfreibetrag abzusetzen. Dieser Freibetrag kann aber nicht als sog "Kinderfreibetrag" der Bedarfsgemeinschaft angesehen werden, der der Bedarfsgemeinschaft unabhängig vom tatsächlichen Vorhandensein von Vermögen auf Seiten des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes zu Gute kommt. Zwar ließe der Wortlaut der Vorschrift auch eine Auslegung zu, den genannten Freibetrag als zusätzlichen Kinderfreibetrag für die Bedarfsgemeinschaft aufzufassen. Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung sprechen aber gegen diese Auslegung und dafür, dass der Freibetrag nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1a SGB II nur dem jeweiligen Kind und diesem auch nur dann zu Gute kommen soll, wenn es Vermögen hat. Während der ursprüngliche Gesetzentwurf des § 12 SGB II noch vorsah, dass minderjährige Kinder ihr Vermögen vollständig für ihren Lebensunterhalt verbrauchen sollen, bevor die Einstandspflicht der Eltern gemäß § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II eingreift, wurde im Gesetzgebungsverfahren § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1a SGB II eingefügt, um einen bestimmten Teil des Vermögens des minderjährigen Kindes zu schonen. Dem hilfebedürftigen minderjährigen Kind soll ab seiner Geburt ein Grundfreibetrag zur Verfügung stehen, um zB Sparvermögen oder Ausbildungsversicherungen in dieser Höhe bei der Berechnung des Alg II/Sozialgeldes für das Kind zu schützen. Hieraus folgt, dass der Freibetrag ausschließlich dem Schutz des Vermögens des Kindes und nicht dem Schutz des gemäß § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II für den Lebensunterhalt des Kindes einzusetzenden Vermögens der Eltern dienen soll. Da das Kind zunächst eigenes Vermögen zur Deckung seines Lebensunterhalts einzusetzen hat, bevor es nach dessen Verbrauch zur Bedarfsgemeinschaft zählt, kann sich eine entsprechende Schutzvorschrift auch nur auf dessen eigenes Vermögen beziehen.

Bundessozialgericht - B 4 AS 58/08 R - und - B 4 AS 79/08 R - Urteile vom 13.05.2009(Quelle: BSG, 26.05.2009)

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