Das Bundessozalgericht hat in zwei Urteilen zum Vorteil von Kindern entschieden. In dem einem Urteil geht um die Voraussetzung, Versicherungspauschalen einkommensmindernd gelten zu machen. In dem anderem Urteil geht es darum, das Vermögen minderjähriger Kinder durch den Kinderfreibetrag geschützt ist.

Alleinerziehende Hartz-IV-Empfänger können unter bestimmten
Voraussetzungen nicht nur für sich, sondern auch für ihre Kinder mehrere
Versicherungspauschalen einkommensmindernd geltend machen.
Der 25. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hatte mit Urteil vom
28.02.2008 - L 25 AS 946/06 - festgestellt , dass der Abzug mehrerer
Versicherungspauschalen bei Alleinerziehenden dann möglich ist , wenn die
Kinder nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören .
Die minderjährigen Kinder, deren Bedarf durch Unterhaltszahlungen und
Kindergeld gedeckt ist, bilden gem § 7 Abs 3 SGB 2 keine Bedarfsgemeinschaft
mit dem dem Haushalt angehörenden, erwerbsfähigen Elternteil . Von dem zur
Bedarfsdeckung der minderjährigen Kinder nicht benötigten Überschussbetrag
des Kindergeldes, der grundsätzlich bei dem Elternteil in Haushaltsgemeinschaft
als Einkommen zu berücksichtigen ist, ist nach § 11 Abs 2 Nr 3 SGB 2 iVm § 3
Nr 1 AlgIIV die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro für den Elternteil
selbst, aber zuvor auch pro minderjährigem Kind ungeachtet des tatsächlichen
Bestehens entsprechender Versicherungen abzusetzen.
Diese Rechtsauffassung hat das BSG mit Urteil vom 13.05.2009 bestätigt . Danach
war bei der Berechnung zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit der Kinder der
Klägerin monatlich für beide Kinder eine Versicherungspauschale in Höhe von
je 30 Euro zu berücksichtigen. Nach § 3 Nr 1 Alg II-V ist ein Betrag von 30
Euro als monatlicher Pauschbetrag für Beiträge zu privaten Versicherungen vom
Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger
Hilfebedürftiger abzusetzen, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen
in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 SGB II leben. Diese Voraussetzungen sind
bei beiden Kindern der Klägerin erfüllt. Diese leben mit ihrer Mutter nicht in
einer Bedarfsgemeinschaft. Nach § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II ist das Kindergeld dem
jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Sicherung
des Lebensunterhalts benötigt wird. Das Kindergeld soll vorrangig zur Sicherung
des Lebensunterhalts des Kindes verwendet werden. Aus diesem Grunde nimmt das
Kindergeld ebenso wie das sonstige Einkommen und Vermögen des minderjährigen
Kindes nicht an der Einkommensverteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft nach
§ 9 Abs 2 Satz 3 SGB II teil und rechtfertigt sich eine vom
Einkommensteuergesetz (EStG) abweichende Zuordnung des Kindergeldes als
Einkommen des Kindes. Diese Zuordnung von Einkommen des Kindes hat Konsequenzen
auch für die Frage, wie die Höhe des maßgeblichen Einkommens des Kindes zu
bestimmen ist. Bei der Prüfung, ob der Bedarf eines Kindes durch das Kindergeld
und weitere Einnahmen, insbesondere Unterhaltszahlungen gedeckt ist, und es
daher nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wird, sind den
Einkommensbestandteilen, die dem Kind zugerechnet werden, die im Gesetz
vorgesehenen Einkommensfreibeträge gegenüberzustellen. Erst wenn sich bei
dieser Saldierung ein ungedeckter Bedarf ergibt, wird das Kind ggf Mitglied
einer Bedarfsgemeinschaft.
Ist dies nicht der Fall, kann das Kind seinen Bedarf also selbst decken, werden
den Eltern konsequenterweise auch diejenigen Kindergeldanteile als eigenes
"Elterneinkommen" zugerechnet, die nach Berücksichtigung
entsprechender Pauschalen den Bedarf des Kindes übersteigen.
Bei der Ermittlung einer eventuellen Hilfebedürftigkeit der Kinder der Klägerin
war demgemäß eine Versicherungspauschale in Höhe von je 30 Euro monatlich von
den Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen. Dies führt vorliegend dazu, dass
der Mutter der Kinder insgesamt 60 Euro weniger Kindergeld als eigenes Einkommen
zugerechnet werden kann und sich dadurch wiederum ihr ungedeckter Bedarf um 60
Euro erhöhte.
Bundessozialgericht - B 4 AS 39/08 R - Urteil vom 13.05.2009
Der Kindergrundfreibetrag schützt ausschließlich das unmittelbare Vermögen
minderjähriger Kinder .
Nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1a SGB II ist vom Vermögen für jedes hilfebedürftige
minderjährige Kind ein Grundfreibetrag abzusetzen. Dieser Freibetrag kann aber
nicht als sog "Kinderfreibetrag" der Bedarfsgemeinschaft angesehen
werden, der der Bedarfsgemeinschaft unabhängig vom tatsächlichen Vorhandensein
von Vermögen auf Seiten des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes zu Gute
kommt. Zwar ließe der Wortlaut der Vorschrift auch eine Auslegung zu, den
genannten Freibetrag als zusätzlichen Kinderfreibetrag für die
Bedarfsgemeinschaft aufzufassen. Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der
Regelung sprechen aber gegen diese Auslegung und dafür, dass der Freibetrag
nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1a SGB II nur dem jeweiligen Kind und diesem auch nur
dann zu Gute kommen soll, wenn es Vermögen hat. Während der ursprüngliche
Gesetzentwurf des § 12 SGB II noch vorsah, dass minderjährige Kinder ihr Vermögen
vollständig für ihren Lebensunterhalt verbrauchen sollen, bevor die
Einstandspflicht der Eltern gemäß § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II eingreift, wurde im
Gesetzgebungsverfahren § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1a SGB II eingefügt, um einen
bestimmten Teil des Vermögens des minderjährigen Kindes zu schonen. Dem
hilfebedürftigen minderjährigen Kind soll ab seiner Geburt ein Grundfreibetrag
zur Verfügung stehen, um zB Sparvermögen oder Ausbildungsversicherungen in
dieser Höhe bei der Berechnung des Alg II/Sozialgeldes für das Kind zu schützen.
Hieraus folgt, dass der Freibetrag ausschließlich dem Schutz des Vermögens des
Kindes und nicht dem Schutz des gemäß § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II für den
Lebensunterhalt des Kindes einzusetzenden Vermögens der Eltern dienen soll. Da
das Kind zunächst eigenes Vermögen zur Deckung seines Lebensunterhalts
einzusetzen hat, bevor es nach dessen Verbrauch zur Bedarfsgemeinschaft zählt,
kann sich eine entsprechende Schutzvorschrift auch nur auf dessen eigenes Vermögen
beziehen.
Bundessozialgericht - B 4 AS 58/08 R - und - B 4 AS 79/08 R - Urteile vom 13.05.2009(Quelle: BSG, 26.05.2009)