Die regelmäßige Versorgung mit Strom zählt zu den unerlässlichen Mindestbedingungen menschenwürdigen Wohnens, die Unterbrechung der Stromversorgung stellt eine dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage dar.

Der Anordnungsanspruch ergibt sich entweder aus § 23 Abs. 1 SGB II oder
§22 Abs. 5 SGB II. Denn nach den Angaben im Eilantrag, an denen zu
zweifeln kein Anlass besteht, verfügt die Ast. über keine ausreichenden
Mittel, um die Stromnachforderung zeitnah ausgleichen zu können. Die
daraus erwachsende Gefahr einer Stromsperre gibt der Ast. einen
Rechtsanspruch auf Übernahme der Restforderung:
Bei Ansatz von § 23 Abs. 1 SGB II ist der Anspruch darin begründet,
dass im Hinblick auf den sehr knapp angesetzten Regelsatzanteil für
Haushaltsenergie an die in § 23 SGB II zur Gewährung eines Darlehens
vorausgesetzte "Unabweisbarkeit" des zu deckenden Zusatzbedarfs kein
allzu strenger Maßstab angelegt werden darf; dies betrifft auch die
Anstrengungen, vom Stromversorger eine Ratenzahlung zu Bedingungen zu
bekommen, die ein Hilfebedürftiger ohne Gefahr des Ausfalls einer
(hohen) Rate erfüllen kann. Nach Aktenlage und plausibel vorgetragener
Sachverhaltsschilderung lässt sich keine Nachlässigkeit der Ast. im
Umgang mit Haushaltsenergie feststellen. Die Ast. hat sich auch
ernsthaft und fortlaufend darum bemüht, die Nachforderung aus eigener
Kraft zu bewältigen.
Wertet man die Stromnachforderung trotz pünktlicher Zahlung der
laufenden Abschläge dagegen als reine Schulden, ist für eine
Schuldtilgung zur Abwendung einer Stromsperre nach § 22 Abs. 5 SGB II
ebenfalls der Antragsgegner zuständig; denn der Ast. werden laufend
Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, so dass seit dem
1.4.2006 das JobCenter für die Beseitigung einer durch Schulden
eingetretenen Notlage zuständig ist. Dass die Nachforderung aus
Zeiträumen vor dem 1.4.2006 stammt, ist unerheblich (vgl. LSG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.6.2006 – L 25 B 459/06 AS ER).
Weil die regelmäßige Versorgung mit Strom zu den unerlässlichen
Mindestbedingungen menschenwürdigen Wohnens gehört, stellt die
Unterbrechung der Stromversorgung eine dem Verlust der Unterkunft
vergleichbare Notlage dar (vgl. auch dazu LSG Berlin-Brandenburg,
a.a.O.).
Nach Erschöpfung der der Ast. zumutbaren Selbsthilfebemühungen kann
der Ag. das ihm im Rahmen der Darlehensgewährung nach § 22 Abs. 5 SGB
II zustehende Ermessen nur durch Übernahme der Restforderung
sachgerecht ausüben (Ermessensreduktion auf Null). Dass sich die Ast.
vorwerfbar unwirtschaftlich verhalten hat oder gar ein solches
Verhalten fortsetzen wird, ist unwahrscheinlich.
Die Modalitäten der Tilgung sind vom Ag. festzulegen. Hierbei
dürfte die in § 23 Abs. 1 SGB II angesetzte Maximalhöhe von 10% der
Regelleistung auch für das Darlehen nach § 22 Abs. 5 SGB II den
Höchstwert darstellen. Im vorliegenden Fall bietet sich der Zugriff auf
den Zuschlag nach Alg I-Vorbezug als zumutbare Tilgungsrate an.
Sozialgericht Berlin S 37 AS 6803/06 ER 14.08.2006 ,Beschluss
Wenn sich die Eltern die Kindesbetreuung im im Wochenrhythmus teilen ,
steht dem hilfebedürftigen Elternteil der hälftige Mehrbedarf für
Alleinerziehende zu .
Die Voraussetzungen für den Mehrbedarf für Alleinerziehende sind nach §
21 Abs 3 SGB II erfüllt, wenn Berechtigte mit einem oder mehreren
Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen.
Die Begriffe "Pflege" und "Erziehung" beschreiben die umfassende
Verantwortung für die Lebens- und Entwicklungsbedingungen des Kindes.
Pflege konkretisiert die Sorge für das körperliche Wohl, Erziehung die
Sorge für die seelische und geistige Entwicklung, die Bildung und
Ausbildung der minderjährigen Kinder. Es geht um die gesamte Sorge für
das Kind, mithin die Ernährung, Bekleidung, Gestaltung des Tagesablaufs
und emotionale Zuwendung (vgl Behrend, jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, §
21 RdNr 22).
Ausgehend von dem in dieser Weise konkretisierten Zweck des
Mehrbedarfs kommt es darauf an, ob der hilfebedürftige Elternteil
entweder während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil oder
Partner in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von
einer nachhaltigen Entlastung auszugehen oder ob eine derartige
Entlastung innerhalb des Zeitraums, den das Kind sich bei dem anderen
Elternteil aufhält, eintritt (vgl Münder in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, §
21 RdNr 10). Innerhalb des Betreuungszeitraums, der vorliegend eine
Woche beträgt, kommt es für die Beurteilung allein auf die
tatsächlichen Verhältnisse an, sodass es unerheblich ist, wer im
rechtlichen Sinne Inhaber des Personensorgerechts iS der §§ 1626 ff BGB
ist (Lang/ Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 21
RdNr 30; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, März 2005, K § 21 RdNr 15;
Münder in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007 § 21 RdNr 9).
Ist ein Elternteil in geringerem als hälftigem zeitlichen Umfang
für die Pflege und Betreuung des Kindes zuständig, so steht die
Leistung allein dem anderen Elternteil zu. Die Zuerkennung des
hälftigen Mehrbedarfs erscheint auf der Grundlage der vorstehenden
Überlegung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn sich Betreuung in
kürzeren als wöchentlichen Intervallen vollzieht.
BSG, Urteil vom 03.03.2009, Az. B 4 AS 50/07 R
Die bloße Feststellung einer Zuckerkrankheit ( Diabetes mellitus ) reicht
für den Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung nicht aus .
Am 08.10.2008 jedoch wies die Verfolgung des behaupteten Anspruches auf
Bewilligung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwendiger Ernährung im Hinblick
auf den beim Kläger zu 1) bestehenden Diabetes mellitus keine hinreichende
Erfolgsaussicht mehr auf, weil die neuen Empfehlungen des Deutschen Vereins
(Empfehlung des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der
Sozialhilfe in der Fassung der Dritten, völlig neu bearbeiteten Auflage vom
01.10.2008,
www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/empfehlung
en08) bereits vorlagen. Unter Geltung der neuen Empfehlungen kann nicht mehr
angenommen werden, dass die bloße Feststellung des Krankheitsbildes
"Diabetes mellitus Typ II" eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage
i.S. der Notwendigkeit zumindest weiterer Ermittlungen zum konkret bestehenden
Mehrbedarf i.S. von § 21 Abs. 5 SGB II begründet. Nach diesen neuen
Empfehlungen kommt ein ernährungsbedingter Mehrbedarf regelmäßig (nur noch)
bei verzehrenden Erkrankungen mit erheblichen körperlichen Auswirkungen in
Betracht (4.2 folgende der neuen Empfehlungen). Ansprüche auf
Krankenkostzulagen bedürfen zu ihrer Begründung der Vorlage eines ärztlichen
Attestes, in der Regel des behandelnden Arztes, der unter genauer Bezeichnung
des Gesundheitsschadens die Notwendigkeit einer Krankenkost darlegen muss (6.0
der neuen Empfehlungen).
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 79/09 AS 29.05.2009 rechtskräftig
, Beschluss
Urteile gegen Sippenhaft
Praxis ist es, sich an den Haushaltsvorstand der Bedarfsgemeinschaft zu wenden und per Bescheid einen Gesamtbetrag zurückzufordern. Dabei wird nach meiner Erfahrung kaum differenziert, ob die Rückforderung beispielsweise ausgelöst wurde, weil ein Kind mittlerweile Ausbildungsvergütung erhält, sodass dessen Leistungen reduziert werden oder wegfallen, oder ein Familienvater Arbeit findet und der Anspruch der Familie komplett entfällt. In beiden Fällen wenden sich die Behörden pauschal an die Bedarfsgemeinschaft und fordern pauschal den errechneten Gesamtbetrag zurück.
Das geht so nicht! - sagt jedenfalls das Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg in zwei aktuellen Entscheidungen.
Das System des SGB II mit seiner Anknüpfung an die einzelnen persönlichen
Bedarfe erfordert es, dass auch die Rückforderung an einzelne Personen und
deren Bedarfe bzw. Erstattungspflicht anknüpfen. Die Rückforderung ist das
Spiegelbild der Leistung.
Das dürfte doch interessant werden, inwieweit sich diese Auffassung durchsetzt.
In der Entscheidung vom 07.05.2009 ist die Revision zugelassen worden.
Hier die Quellen:
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.05.2009, Az. L 28 AS 1354/08
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=...
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.05.2009, L 25 B 2122/08 AS PKH
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jpor...
(Quelle: Rechtssprechungsticker, 19.06.2009)