Immer wieder dreht sich bei Streitigkeiten mit den ARGEn und JobCentern vieles um das Thema Kosten der Unterkunft (KdU). Gerade dieses heikle Thema obliegt den Kommunen bei aller Zusammenarbeit von ARGEn und JobCenter auf der einen und der Bundesagentur auf der anderen Seite. Längst ist dieses Dauerthema eines der Führenden bei den klagen vor den Sozialgerichten.

Häufig werden die meisten von Hartz IV Betroffenen von ihren Sachbearbeitern oder Fallmanagern aufgefordert, die KdU zu senken. Da die Kommunen bundesweit größtenteils hoch verschuldet sind und die Beteiligung des Bundes an den KdU eher gering ist, versuchen die ARGEn über viel zu niedrig angesetzte Angemessenheitskriterien hier zu sparen, wo es nur geht. Leidiger Effekt dabei ist, dass viele Betroffene einen Teil ihrer Miete aus dem Regelsatz begleichen, damit es nicht Unstimmigkeiten mit dem Vermieter kommt. Oftmals sind die Angemessenheitskriterien der Kommunen so niedrig, dass kaum Wohnraum zu den Mieten zu bekommen ist.
Häufig wird dabei nicht von einer Netto-/Kaltmiete ausgegangen, sondern häufig werden Miete und Nebenkosten ohne die Heizkosten zugrunde gelegt. dabei ist das einzig entscheidende Kriterium die Netto-/Kaltmiete! In Essen beträgt die Angemessenheitsgrenze für Wohnraum 217,50 Euro. Obwohl in Essen die Mieten im Durchschnitt höher liegen, als vergleichsweise in der Nachbarstadt Gelsenkirchen, legt Essen die Angemessenheitsgrenze niedriger als in Gelsenkirchen, die dort zur Zeit bei 257,40 Euro liegt. Das zuständige Duisburger Sozialgericht wälzt dabei häufig Klagen zu den KdU auf eine junge Richterin ab, die noch keine Planstelle inne hat. Diese Richterin wehrt sich über Textbausteine und die Meinung der Kollegen gegen die Klageflut und möchte wohl nicht gegen die Meinung der Kollegen urteilen, wohlwissend, dass bei ihrem Prozedere grundlegende Urteile des Bundessozialgerichts unberücksichtigt bleiben, während die Juristin so weiter auf eine Planstelle hoffen kann!
In Köln gibt es eine Richtlinie, die den Sachbearbeitern allerdings häufig nicht bekannt ist. Zwar wird hier auch eine Angemessenheit nicht genau definiert, allerdings Wert auf die tatsächlichen Kosten genommen, die zu berücksichtigen seien. Man kann eingangs dieser Richtlinie entnehmen, dass 6,90 Euro/m² zugrunde gelegt werden, allerdings ist dieser Betrag bei Kölner Mitpreisen eine Lächerlichkeit. legt man 45 m² zugrunde, betragen die angemessenen Quadratmeterpreise in Essen vergleichsweise 4,83 Euro, in Gelsenkirchen 5,72 Euro und in Düsseldorf 6,95 Euro!
Klagt man in Essen gegen diese viel zu niedrige Angemessenheitsgrenze, bekommt man vom Sozialgericht Wohnungssuchergebnisse über Portale, wie Immobilienscout oder Immonet weit über sein eigentliches Wohnumfeld hinaus. Bei einem Wohnumfeld wird in einer Großstadt ein ca. 80.000 Einwohner zählender Bezirk bezeichnet, aus dem ein Betroffener nicht vertrieben werden sollte. Dies wurde sogar von einem BSG-Richter dahingehend kommentiert, dass so eine Ghettobildung innerhalb einer Großstadt vermieden werden sollte. In Hamburg und Bremen gibt es daher Stadtteile, für die der Verbleib im Wohnumfeld dadurch gestärkt wird, dass zur jeweiligen Angemessenheitsgrenze ein Aufschlag erhoben wird, weil in bestimmten Stadtbezirken die Grenzen bei 217,50 Euro sonst nicht einhaltbar wären.
Nun gibt es eine Arbeitshilfe zu den KdU für Nordrheinwestfalen (PDF-Datei), herausgegeben vom Sozialministerium in NRW. Darin heißt es u. a., "Dabei bestimmt sich der Wohnstandard nach dem konkreten Wohnort, so dass im Regelfall ein Umzug in eine andere Wohngemeinde auch dann nicht verlangt werden kann, wenn sich dort ein niedrigerer Vergleichsmaßstab ergäbe als am Wohnort, weil Hilfebedürftigen eine Aufgabe ihres sozialen Umfeldes allein aus diesem Grunde grundsätzlich nicht zuzumuten ist". Weiterhin ist dieser Arbeithilfe zu entnehmen, dass immer der Einzelfall überprüft werden müsse! Mit anderen Worten, das JobCenter Essen dürfte für die ganze Stadt nicht die gleichen Angemessenheitskriterien anwenden, sondern muss jeden Einzelfall prüfen, denn im Essener Süden werden andere Mieten gezahlt, als im Norden.
Ist man von einer Kürzung der KdU betroffen, so sollte man sich auf keinen Fall auf die Beratung in einer ARGE verlassen! Hilfe findet man meist besser bei Erwerbsloseninitiativen am Wohnort. Da Bewilligungsbescheide meist immer nur ein halbes Jahr Gültigkeit haben, sollte nicht nur gegen den ersten Bescheid mit einer Kürzung der KdU widersprochen werden, sondern auch gegen alle folgenden, die diese Kürzung enthalten. Dies deswegen, weil es den Streitwert erhöht, der derzeit bei 750 Euro liegt. Besonders wichtig ist dieser Streitwert, wenn es darum geht, vor den Sozialgerichten weitere Instanzen zu bemühen, wenn das erstinstanzliche Urteil für den Betroffenen negativ ausfällt! Bei einer Kürzung der KdU von 100 Euro würde der Streitwert bei 600 Euro liegen. Da die Gerichte oftmals wesentlich länger brauchen, erhält man in dieser Zeit weitere Bewilligungsbescheide mit Kürzungen der KdU. Diese werde nur berücksichtigt, wenn man entsprechend dagegen vor geht!
Insgesamt muss die Gesetzgebung geändert werden. Man darf den hochverschuldeten Kommunen nicht allein überlassen, über Wohl und Wehe der Betroffenen zu entscheiden, wo sie zu leben haben. Schließlich müssen sich Angemessenheitskriterien der KdU am unteren, nicht am untersten Wohnstandart orientieren. Oftmals gewinnt man den Eindruck, dass Betroffene in Wohnquartiere unterster Schublade abgeschoben werden sollen. Essen wird im Jahr 2010 Kulturhauptstadt. Schon jetzt muss sich außerhalb einer Diskussion zur Angemessenheit von Wohnungskosten gefallen lassen, dass es lediglich eine Kulturhauptstadt der oberen 10.000 wird. (©Hartzkritik, 26.05.2009, Schlagwörter: HartzIV, ALG II, KdU, Kosten, Angemessenheit, Essen, Köln, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Kommune, Gemeinde, Stadt, )
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