zurück zu Aktuelles

Immer wieder: ARGEn verpaaren!

Immer wieder werden Menschen, die in einem Haushalt leben, von den ARGEn und JobCenter zwangsverpaart. Werden zwei Menschen von einer ARGE als Partner und damit als Bedarfsgemeinschaft eingestuft, sparen die ARGEn zumindest an der Höhe der Regelsätze.

Leider ist es üblich, dass ARGEn und JobCenter oft ihrer Pflicht zur Begründung einer Datenerhebung nach § 67a Abs. 3 SGB X und der damit verbundenen Aufklärungspflicht nach § 13 SGB I vorsätzlich nicht nachgekommen und unbegründet, oder sogar unter falschen Begründungen oder Drohungen wie: "Ohne diese Unterlagen erhalten sie kein Geld/wird ihr Antrag nicht bearbeitet!", vom ALG II Bezieher Unterlagen über Einkommen und Vermögen der im Haushalt mitlebenden Personen, oder auch direkt von diesen, verlangen.

Die Leistungsträger machen dies nur, um eine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft zu unterstellen und Einkommen und Vermögen des Partners auf den Bedarf des ALG II Beziehers anzurechnen, auch wenn die in § 7 Abs. 3a SGB II genannten Voraussetzungen tatsächlich nicht zutreffen, wird von Betroffenen oft nicht vermutet oder erkannt. Gerade deshalb, weil der Leistungsträger hierbei rechtswidrig und in betrügerischer Absicht handelt. Oftmals stellen Sachbearbeiter es so dar, dass die Unterlagen freiwillig herausgegeben wurden, wenn man dagegen später widerspricht.

Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehört "eine Person, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen," mit zu dessen Bedarfsgemeinschaft.

Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, damit der Leistungsträger eine sog. Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft vermuten darf, hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3a SGB II festgelegt. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Bereits eine Festlegung genügt, damit eine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft entsteht. Dabei handelt es sich auch nicht um eine Kann-Bestimmung oder Ermessensfrage des jeweiligen Leistungsträgers oder Sachbearbeiters. Jedoch ignorieren viele ARGEn die in § 7 Abs. 3a SGB II vom Gesetzgeber festgelegen eindeutigen Kriterien.

Eigentlich wollte der Gesetzgeber es Nicht-ALG II Beziehern ermöglichen, dass diese auch eine Partnerschaft mit ALG II-Beziehern ohne rechtliche Unterhaltsverpflichtungen eingehen können, also ohne sich gleich fest binden zu müssen. Der Gesetzgeber räumt den Partnern eine Prüfungszeit ein, in der Partner beim Zusammenleben prüfen, ob und wieweit sie zusammen passen und ob sie gewillt sind, den jeweils anderen im alltäglichen Leben zu unterstützen.

Doch wie weit geht diese Unterstützung? Oftmals behalten sich Zusammenlebende das Recht vor, eine eigene Kasse zu führen. In modernen Partnerschaften ist dies nicht unüblich, denn meist wird hier demonstriert, dass man finanziell unabhängig und auf niemanden angewiesen ist oder sein möchte. Dies gilt oftmals über die Prüfungszeit hinaus und ist dann schwierig, dem Leistungsträger klar zu machen, dass man eben nicht gewillt ist, finanziell für den anderen einzustehen! Oftmals versuche die leistungsträger dann über das Mittel er hausbesuche, die Betroffene einzuschüchtern. Was sie vorfinden, sind Paare, die selbstverständlich wie eine Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, jedoch ohne dabei die rechtlichen Voraussetzungen einer solchen zu erfüllen.

Selbst die Bundesagentur für Arbeit stellt in ihrem "Leitfaden Aussendienst" fest, dass ein Hausbesuch nicht geeignet ist, dass Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft festzustellen oder zu widerlegen und verweist stattdessen auf die Anwendung der Anlage VE. Sollte trotzdem von einer ARGE eine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft unterstellt werden, sollte man sich energisch und massiv dagegen wehren. (©Hartzkritik, 09.04.2009, Schlagwörter:  HartzIV,  ARGE, Jobcenter, Bedarfsgemeinschaft, Einstehgemeinschaft, Verpaarung)

Gefällt euch ein Beitrag von Hartzkritik, dann verbreitet ihn doch über die Bookmark Buttons:
Bookmark bei: Mr. Wong Bookmark bei: Webnews Bookmark bei: Icio Bookmark bei: Favoriten Bookmark bei: Bookmarks.cc Bookmark bei: Bookmarks.at Bookmark bei: Newsider Bookmark bei: Yigg Bookmark bei: Digg Bookmark bei: Del.icio.us Bookmark bei: Furl Bookmark bei: Google Bookmark bei: Blogmarks Bookmark bei: Technorati Bookmark bei: Netvouz Information

zurück zu Aktuelles