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Aus einem Bericht des PR-das Presseportal des Erwerbslosenforum Deutschland geht hervor, dass erstmals seit Einführung der Arbeitsmarktreform Hartz IV ein Landessozialgericht die Regelsätze überprüfen lässt!
Das hessische Landessozialgericht hat Dr. Rudolf Martens vom Partitätischen Wohlfahrtsverband und Frau Dr. Irene Becker, FB Wirtschaftswissenschaften, Projekt "Soziale Gerechtigkeit" an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt am Main beauftragt ein entsprechendes Gutachten zu erstellen. Mit seinem Beschluss vom 8. August 2008 unter dem Aktenzeichen L 6 AS 336/07 geht der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichtes einen außergewöhnlichen Weg, den nach Ansicht des Erwerbslosen Forum Deutschland und der hier mit involvierten Erwerbslosen-Initiative ARCA Soziales Netzwerk e.V. aus Eschwege (Nordhessen) das Bundessozialgericht bisher immer wieder vermieden hat und dem Gesetzgeber sogar zugestanden hatte, dass er in der Bestimmung der Methoden zur Bedarfsermittlung frei entscheiden könne.
Die
vom Landessozialgericht beauftragten Gutachter sollen nun gezielt
Aussagen zu
den Methoden und der Geeignetheit der Bedarfsermittlung der
Regelsätze durch
die Bundesregierung machen. Ebenso soll überprüft
werden, ob die SGB II- und
SGB XII-Regelsatzleistungen überhaupt familiengerecht sind und
die Teilhabe von
Kindern an kulturellen, sportlichen und
außerhäuslichen Begegnungen ermöglichen.
Geklagt hatte eine Familie mit einem Kind, der die Regelsätze
zu niedrig
bemessen erschienen, und hatte dies 2004 in ihrer Klage
ausführlich
vorgetragen.
Insbesondere interessiert die Darmstädter Landessozialrichter auch, ob die Schulbildung und damit verbundene Kosten in den Regelsätzen überhaupt berücksichtigt wurden und sind. Dies wurde vor allen von Erwerbsloseninitiativen und Wohlfahrtverbänden immer wieder heftig kritisiert, da nach deren Ansicht kein Cent für Bildung und Kommunikation bei Kindern vorgesehen ist. Die Kritiker von Hartz IV bemängeln seit Jahren die schon in der Sozialhilfe eingeführte Methode der Einkommen- und Verbraucherstichprobe (EVS) durch die Bundesregierung. Diese sei keineswegs ein geeignetes Referenzsystem, um Regelsätze zu bilden.
So dienten in der EVS 1998 und 2003, anhand derer dann die Regelsätze für Hartz-IV ab 2005 (!) festgesetzt wurden, mehrheitlich alleinstehende Rentner als "Berechnungsmuster". 50% der Bezugsgruppe waren über 65 Jahre, 20% unter 25 Jahre und 30% zwischen 25 und 65. Merkmal bei allen: Alleinstehend und weder im Arbeitslosen- oder Sozialhilfebezug. (Aussage von Frau Bruck in der AG Soziale Gerechtigkeit der SPD-Bundestagsfraktion am 22.06.2006). „Wenn man will, kann man daher den Regelsatz auf Jahre auf den gleichen Betrag festsetzen, da die angeführte Referenzgruppe bei weniger Einkommen in vielen Bereichen einspart, um dennoch mit dem vorhandene Einkommen (Rente) hinzukommen. So ist es nicht ungewöhnlich, dass viele Einkommensbezieher der unteren 20 Prozent am Essen sparen und/oder auf die kulturelle Teilhabe verzichten. Zudem ist zu bemängeln, dass Familien mit Kinder- und Jugendliche in diese Berechnungen überhaupt nicht einbezogen wurden“, sagte Martin Behrsing, Sprecher des Erwerbslosen Forum Deutschland. „Dies bedeutet in der Realität,", so Thomas Kallay von der Erwerbslosen-Initiative ARCA Soziales Netzwerk e.V., „dass hier seitens der damaligen Regierung Schröder und in Fortsetzung durch die Regierung Merkel anhand falscher, mit den realen Lebensverhältnissen ab 2005 nicht im geringsten zu vereinbarender "Berechnungsmuster" Regelsätze für Millionen Langzeiterwerbslose und vor allem für deren Kinder absichtlich viel zu niedrig "berechnet" wurden - nämlich zum Leben zu wenig, und zum Sterben zuviel." „Somit brauche es niemanden zu wundern, dass die Bezieher von Leistungen gemäß dem SGB II und dem SGB XII (= Hartz-IV) sich durch immer mehr und zudem erfolgreiche Klagen vor den Sozialgerichten gegen diese mutwillige und rechtswidrige, durch die Bundesregierung tatsächlich ja angeordnete Verarmung zur Wehr setzen. Denn das Ziel dieser offensichtlich falschen Berechnung der Regelsätze für Hartz-IV-Bezieher und deren Kinder sei einzig und allein eines gewesen: Kosteneinsparung auf dem Rücken Armer und deren Kinder, um auf der anderen Seite dadurch genug Geld z.B. auch für die Steuergeschenke an ohnehin schon gut dastehende Unternehmen und Reiche zu haben. Dieses andauernde Unrecht und soziale Ungleichgewicht in diesem Land sei nun durch das Landesozialgericht Hessen in Darmstadt erkannt worden, und deshalb sollen die Regelsätze nun gutachterlich überprüft werden", so Thomas Kallay weiter. „Wir kritisieren auch, dass mit Hartz IV der Wachstumsbedarf von Kindern ab einem Alter von 7 Jahren gestrichen wurde und man auf ein System der Weimarer Republik und NS-Zeit zurück fiel und sie in zwei Altersgruppen eingeteilt hat. Dies waren vorsätzliche Kürzungen an Schulkindern und Jugendlichen. Gerade Jugendliche haben einen wesentlich höheren Ernährungsbedarf als Erwachsene. Ein 13jähriger Jugendlicher wurde somit auf das Niveau eines Säuglings reduziert und Jugendliche zwischen 14-17 Jahren wurde der wesentlich höhere Ernährungsbedarf gegenüber Erwachsenen einfach gestrichen», so Martin Behrsing aus Bonn.(Quelle: PR - das Presseportal)
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Bei 30 Arbeitswochstunden bleibt Hartz IV
Empfängern keine
Zeit mehr zur Jobsuche. Landessozialgericht kippt 30 Wochenstunden
"Ein-Euro-Job".
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz urteilte, dass
Arbeitslosengeld II Empfängern genügend Zeit
verbleiben muss, um
sich eine sozialversicherungspflichtige Arbeitsstelle zu suchen.
Der Kläger hatte zurecht darauf geklagt. Dem Kläger
hatte die Arge
im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung einen sog. Ein-Euro-Job
für drei Monate angeboten. Der Kläger lehnte das
Angebot ab und
begründete, dass die Kosten die Mehraufwandsvergütung
übersteigen
würden. Zur Arbeitsstelle hatte der Mann zudem 45 Minuten hin
und
zurück je Strecke fahren müssen. Zudem bleibe keine
Zeit mehr, um
sich einen geregelten Job zu suchen. Wegen "Verweigerung" der
sogenannten Arbeitsangelegenheit kürzte die Arge dem
Betroffenen
den ALG II Regelsatz um 30 Prozent.
Das Landesgericht Rheinland-Pfalz (Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz; AZ: L 3 AS 127/08) sah dies jedoch anders und
urteilte, dass eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden plus 45
Minuten Wegstrecke entschieden zu viel ist. Der Mann, so das
Gericht, hatte zurecht den Ein-Euro-Job abgelehnt. Die Arbeitsuche
erfordert genügend Zeit, um sich offene Stellen durch das
Lesen von
Jobangeboten, das Schreiben von Bewerbungen, Vorsprachen bei
perspektivischen Arbeitgebern und das Aufsuchen der Agentur
für
Arbeit zu bemühen.
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Hartz IV: Besichtigung der Wohnung (Hausbesuche bei ALG II) muss nicht geduldet werden
Das Landessozialgericht NRW hat in einer Entscheidung (L 7 B
284/07 AS ER) bestätigt und darauf hingewiesen, dass ein ALG
II
Hilfeempfänger die Besichtigung seiner Wohnung nicht dulden
muss,
"denn das Gewähren des Wohnungszutritts bzw. das Dulden eines
Hausbesuchs wird von § 60 Abs. 1 SGB I nicht erfasst".
Es reicht nach Ansicht der Richter aus, wenn man alle
leistungsrelevanten Tatbestände angibt bzw. durch Urkunden
belegt.
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen
Beschluss vom 19.12.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Detmold S 9 AS 240/07 ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 284/07 AS
ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des
Sozialgerichts Detmold vom 20.09.2007 geändert. Die
aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der
Antragsgegnerin vom 24.07.2007 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin
trägt die außergerichtlichen Kosten des
Antragstellers in beiden
Rechtszügen.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht (SG) mit
Beschluss vom 24.10.2007 nicht abgeholfen hat, ist zulässig
und
begründet.
Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das
Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen
Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung
haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
1. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist als solcher
Antrag zu qualifizieren. Denn mit Verwaltungsakt (Bescheid) vom
11.05.2007 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit
vom
04.04.2007 bis zum 31.10.2007. Mit Verwaltungsakt vom 24.07.2007
versagte die Antragsgegnerin diese Leistungen mit Wirkung vom
01.08.2007 gemäß § 66 Erstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB I). Der
Widerspruch des Antragstellers hiergegen hatte keine aufschiebende
Wirkung gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m.
§ 39 Nr. 1 Zweites Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II). Diese Regelung erfasst auch
Versagungsentscheidungen gemäß § 66 SGB I.
Denn auch die Versagung
einer Leistung ist eine "Entscheidung" über "Leistungen" der
Grundsicherung und wird infolgedessen von der Regelung des §
39 Nr.
1 SGB II erfasst.
2. Bei der Entscheidung gemäß § 86b Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 SGG hat das
Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Im Rahmen dieser
Abwägung ist darauf abzustellen, ob ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder ob
seine
Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegend
öffentliches
Interesse gebotene Härte zur Folge hätte. Dabei ist
(jedenfalls) in
den Fällen, in denen wie hier das Gesetz selbst das Entfallen
der
aufschiebenden Wirkung anordnet, von einem
Regel-Ausnahmeverhältnis
zwischen sofortiger Vollziehbarkeit andererseits und aufschiebender
Wirkung andererseits auszugehen, so dass das Vollziehungsinteresse
hier in der Regel den Vorrang hat (vgl. Keller in:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl.2005, § 86b Rn.
12 und
12a).
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des
Verwaltungsaktes vom 24.07.2007.
a) Solche Zweifel bestehen zunächst in formeller Hinsicht.
Denn die
Antragsgegnerin hat sich bei der von ihr ausgesprochenen
Leistungsversagung auf die Regelung des § 66 SGB I
gestützt. Diese
Vorschrift regelt die Folgen für den Fall, das ein
Antragsteller
seinen verwaltungsverfahrenrechtlichen Mitwirkungsobliegenheiten
nicht (bzw. nicht ausreichend) nachkommt.
Gemäß § 66 Abs. 3 SGB I dürfen
Sozialleistungen wegen fehlender
Mitwirkung jedoch nur dann versagt werden, wenn der
Leistungsberechtigte auf diese Folge zuvor hingewiesen worden ist
und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten
angemessenen Frist nachgekommen ist.
Eine solche Frist hat die Antragsgegnerin dem Antragssteller nicht
gesetzt. Allerdings hat sie ihn mit Schreiben vom 12.06.2007 darauf
hingewiesen, dass ihr Außendienst sich mit ihm - nochmals -
wegen
der Durchführung eines Hausbesuchs in Verbindung setzen und
hierzu
einen entsprechenden Termin vereinbaren wird. Aus dieser Mitteilung
dürfte für den Antragsteller hinreichend deutlich zu
erkennen
gewesen sein, dass die Antragsgegnerin die Leistungen versagen
wird, wenn der Antragsteller am noch benennenden Termin die
Durchführung eines Hausbesuchs nicht dulden sollte.
b) Es kann jedoch dahinstehen, ob der von § 66 Abs. 3 SGB I
beabsichtigten Warnfunktion damit Genüge getan worden ist.
Denn es
fehlt jedenfalls an den materiellen Voraussetzungen für die
von der
Antragsgegnerin ausgesprochene Leistungsversagung
gemäß § 66 SGB
I.
Nach dieser Regelung kann der Leistungsträger ohne weitere
Ermittlungen die Leistungen bis zu Nachholung der Mitwirkung ganz
oder teilweise versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen
nicht nachgewiesen sind, und sofern derjenige, der eine
Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen
Mitwirkungspflichten
nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nachkommt und
hierdurch die
Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert wird
(§ 66 Abs. 1
Satz 1 SGB I). Die Regelung des § 66 Abs. 1 SGB I setzt damit
voraus, dass der Antragsteller einer verfahrensrechtlichen
Obliegenheit zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung
nicht
nachgekommen ist.
Es gibt jedoch keine Rechtsnorm, die dem Antragssteller auferlegt,
die Besichtigung seiner Wohnung zu dulden.
aa) Mangels besonderer Regelung im SGB II kommt insoweit allenfalls
§ 60 Abs. 1 SGB I in Betracht. Dessen Voraussetzungen liegen
jedoch
nicht vor. Denn nach dieser Vorschrift hat derjenige, der
Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen
anzugeben,
die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 SGB
I), Änderungen in den Verhältnissen, die für
die Leistungen
erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung
Erklärungen abzugeben sind, unverzüglich mitzuteilen
(§ 60 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 SGB I) sowie Beweismittel zu bezeichnen und auf
Verlangen des zuständigen Leistungsträgers
Beweisurkunden
vorzulegen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I). Das
Gewähren des
Wohnungszutritts bzw. das Dulden eines Hausbesuchs wird von §
60
Abs. 1 SGB I nicht erfasst (im Ergebnis ebenso VGH Hessen vom
18.11.1995, 9 TG 974/85, NJW 1986, S. 1129; Armborst in: LPK-SGB
II, 2. Aufl. 2007, Anhang Verfahren Rn. 17; Winkler info also 2005,
S. 251, 253).
bb) Dem Arbeitsuchenden obliegt es auch nicht aufgrund eines
ungeschriebenen Mitwirkungstatbestandes, Mitarbeitern des
SGB-II-Trägers Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren.
Es ist bereits grundsätzlich zweifelhaft, ob ungeschriebene
Mitwirkungsobliegenheiten im Anwendungsbereich des SGB
überhaupt
wirksam bestehen können. Denn schließlich
dürfen Rechte und
Pflichten in Sozialleistungsbereichen des SGB gemäß
§ 31 SGB I nur
begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben
werden, soweit
ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt; Abweichungen von
dieser
Anordnung sind nicht zulässig (§ 37 Satz 2 SGB I).
Die Regelung des
§ 31 SGB I dürfte auch Mitwirkungsobliegenheiten
erfassen. Zwar
sind diese rechtstechnisch keine Pflichten, weil ihre
Erfüllung
nicht erzwungen werden kann. Bei ihrer Nichterfüllung treten
aber
Rechtsnachteile ein, so dass es gerechtfertigt ist, die
Obliegenheiten im Rahmen des § 31 SGB I den dort
ausdrücklich
genannten "Pflichten" gleichzustellen.
Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch, dass es um
eine Mitwirkung geht, die eine verfassungsrechtlich verbürgte
Freiheit betrifft, nämlich die Freiheit, den Zutritt zur
eigenen
Wohnung verweigern zu dürfen (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz
(GG)).
Zwar würde eine Obliegenheit mit dem Inhalt, den Zutritt in
die
eigene Wohnung zu gewähren, keinen unmittelbaren (klassischen)
Grundrechtseingriff darstellen, weil die Erfüllung von
Obliegenheiten - im Gegensatz zu Rechtspflichten - nicht mit Zwang
durchgesetzt werden kann. Eine entsprechende (ungeschriebene)
Obliegenheit würde aber einen mittelbaren Grundrechtseingriff
darstellen. Dieser ist einem unmittelbaren Grundrechtseingriff
gleichzuachten, weil die Intensität des mittelbaren Eingriffs
hier
sehr hoch ist. Denn verweigert ein Hilfebedürftiger die
Mitwirkung,
ist der Leistungsträger nach § 66 SGB I zur Versagung
der Leistung
berechtigt. Dies hat im Anwendungsbereich des SGB II, sofern und
soweit es um die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes geht
(§§ 19 ff. SGB II), unter Umständen
existentielle Folgen, weil dann
Grundbedarfe der Existenz möglichweise nicht gedeckt
wären.
Eingriffe in Grundrechte bedürfen stets einer gesetzlichen
Grundlage. Für die Unverletzlichkeit der Wohnung stellt dies
Artikel 13 Abs. 7 GG klar. Es existiert, wie erwähnt, keine
gesetzliche Grundlage, nach der es einem Arbeitsuchenden obliegt,
Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren. Spezielle
Mitwirkungsobliegenheiten hat die Gesetzgebung vor dem Hintergrund
des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 1 Abs. 2 Satz
1 GG)
insbesondere für körperliche Untersuchungen
vorgesehen (§ 62, § 65
Abs. 2 SGB I), nicht jedoch eine Regelung geschaffen, die einen
Eingriff in Artikel 13 GG rechtfertigt.
c) Die Antragsgegnerin hat zudem nicht berücksichtigt, dass
der
Antragsteller seiner bislang unterbliebenen Mitwirkungsobliegenheit
mitterweile nachgekommen ist. Der Außendienst der
Antragsgegnerin
besichtigte am 05.10.2007 die Wohnung des Antragstellers. Der
Antragsteller hat die Mitwirkung damit nachgeholt gem. § 67
SGB
I.
3. Der Senat weist am Rande darauf hin, dass die Antragsgegnerin
aufgrund der Weigerung des Antragstellers, die Durchführung
eines
Hausbesuchs zu dulden, die Leistungen zwar nicht aus den formellen
Gründen gemäß 66 Abs. 1 SGB I versagen
durfte. Ihr ist es jedoch
nicht verwehrt, in der Sache zu entscheiden und den Antrag ggf.
wegen fehlender materieller Voraussetzungen (insbesondere fehlende
Hilfebedürftigkeit gemäß § 9 SGB
II) abzulehnen. Dies hat die
Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12.10.2007 für den
Leistungszeitraum ab dem 01.11.2007 auch getan.
4. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin die für
den
Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 31.10.2007 versagten Leistungen
nunmehr unverzüglich an den Antragsteller auszahlt. Hierbei
kann es
dahinstehen, ob sich die Rechtsgrundlage hierfür aus
§ 86b Abs. 1
Satz 2 SGG (Aufhebung der Vollziehung) oder aus § 86b Abs. 2
SGG
(einstweilige Anordnung) ergibt, weil die Voraussetzungen in beiden
Fällen erfüllt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung
des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§
177
SGG).
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In einer Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 09.03.07,
Az: S 104 AS 3929/07 ER, verweigerte das Gericht einer Schwangeren
die Erstausstattung für Schwangerschaftsbedarf,
Babyerstausstattung, Kinderwagen und Hochstuhl für deren
viertes
Kind.
Sofern dies noch vorhandene Schwangerschaftsbekleidung und
Babyausstattung betroffen hätte, wäre das Urteil ja
zumindest
nachvollziehbar gewesen, aber hier unterstellt das Gericht, dass
die Klägerin zum Zeitpunkt der Geburt ihres 3. Kindes am 24.
Mai
2005 hätte wissen und erkennen müssen, dass sie im
Juli 2006 mit
ihren 4. Kind schwanger wird, dessen Geburtstermin am 11. April
2007 sein soll.
Ja hallo Herr Richter: geht's noch?
Sind Mütter jetzt Hellseher?
Woher bitteschön soll die Frau wissen, dass sie ein Jahr nach
der
Geburt ihres 3. Kindes erneut schwanger wird?
Hier besteht keinerlei zeitlicher Zusammenhang!
Und es wurde auch nicht geprüft, ob die vom Amt und auch vom
Gericht als angeblich vorhanden vorausgesetzten Sachen
tatsächlich
noch vorhanden und benutzbar waren.
Jede Person hat im SGB II einen individuellen Leistungsanspruch,
somit ist die Erstausstattung für Bekleidung nach §
23 Abs. 3 Nr. 2
SGB II ein Anspruch für ein Baby. Das hierbei vorhandene
Sachen
anderer Kinder angerechnet werden dürften, steht weder in
§ 23 Abs.
3 SGB II noch lässt der Gesetzgeber eine solche Festlegung
für den
Leistungsträger zu, und die Bundesagentur für Arbeit
hat ihre
diesbezügliche Ermächtigung in § 27 SGB II
dazu nicht
wargenommen.
Eine bloße Vermutung auf vorhandene Sachen anderer Kinder
geht
dabei schon gar nicht.
Der Anspruch auf Erstausstattung für Schwangerschaft und
Geburt
nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist immer Bedarfsbezogen zu
verstehen.
Solange also keine Beweise dafür vorliegen, dass der Bedarf
bereits
anderweitig gedeckt ist, besteht ein Anrecht auf diese
Erstausstattung.
Für jedes Neugeborene besteht demnach ein eigener umfassender
Anspruch auf Bekleidung ohne Anrechnung von bereits geltend
gemachten Ansprüchen anderer Kinder. Eine andere Auslegung
lässt
das Gesetz hier nicht zu.
Nur bei einer unmittelbaren zeitlichen Nähe zweier
Schwangerschaften hätte man prüfen können,
ob ev. durch noch
vorhandene Schwangerschaftsbekleidung und Babybekleidung sowie
andere Bedarfsgegenstände, die nicht mehr benötigt
werden aber noch
verwendbar sind, der Bedarf bereits gedeckt ist.
Eine solche Prüfung wurde aber hier nie durchgeführt.
Der
Antragsgegener (Amt) blieb hier jeden Beweis seiner Unterstellung
der Bedarfsdeckung schuldig und das Gericht hat auch keine
Beweiserhebung durchgeführt.
Hier wurde Recht vorsätzlich missachtet und gebeugt!
Schade und unverständlich, das die Klägerin keine
Berufung oder
Beschwerde beim Landessozialgericht eingelegt hat.
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Der 14. Senat des Bundessozialgerichts kam zu Auffassung, das Hartz-IV Empfänger nicht hinnehmensollten, wenn ihnen wegen einer Verpflegung im elterlichen Haushalt die Leistungen gekürzt werden.
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom Mittwoch könnte sich ein Widerspruch gegen derartige Bescheide der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) lohnen.
Denn nach Überzeugung der Kasseler Richter gab es bis Ende 2007 keine rechtliche Grundlage dafür, zur Verfügung
gestelltes Essen als Einkommen anzurechnen ( Az.: B 14 AS 46/07 R ).
Dazu die Medieninformation des Bundessozialgerichts:
Medieninformation Nr. 27/08
Verpflegung, die eine Bezieherin von Arbeitslosengeld II im Haushalt der Eltern erhält, durfte nicht als Einkommen berücksichtigt werden
Die im Jahre 1985 geborene Klägerin lebte zu Beginn des Jahres 2005 in einer Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern. Nach der seinerzeitigen Fassung des Gesetzes (§ 7 SGB II alter Fassung) gehörten nur die minderjährigen, unverheirateten Kinder zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, sodass die Klägerin eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildete. Der Beklagte ging bei der Bewilligung zunächst davon aus, dass aufgrund des Einkommens der Mutter vermutet werden könne, diese gewähre der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Klägerin Leistungen. Weiterhin sei die gewährte volle Verpflegung als Einkommen mit einem Betrag von 120,75 Euro (35 % der Regelleistung) zu berücksichtigen. Später änderte der Beklagte diesen Bescheid, weil das Einkommen der Mutter tatsächlich niedriger war und berücksichtigte lediglich die gewährte Verpflegung als Einkommen mit 120,75 Euro monatlich. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Juni 2008 (Az. B 14 AS 46/07 R) entschieden, dass die Beklagte für die streitige Zeit die Regelleistung im Hinblick auf die Verpflegung im Haushalt der Eltern nicht kürzen durfte. Dies folgt - wie in der am selben Tag entschiedenen Sache - B 14 AS 22/07 R - bereits daraus, dass es in der hier streitigen Zeit für eine Berücksichtigung von Verpflegung als Einkommen noch keine Rechtsgrundlage gab.
Zwar lässt die auf den streitigen Zeitraum noch nicht anwendbare Regelung in § 2 Abs 5 Alg II-Verordnung vom 17. Dezember 2007 die Berücksichtigung von Vollverpflegung als Einkommen zu. Ob die Regelung letztlich rechtmäßig ist, war hier nicht zu entscheiden. Ebenfalls war nicht zu entscheiden, in welchem Umfang der Klägerin tatsächlich Verpflegung von ihren Eltern zur Verfügung gestellt worden ist. Die in § 2 Abs 5 Alg II-Verordnung enthaltene Differenzierung nach dem Umfang der dem Hilfeempfänger gewährten Verpflegung macht aber deutlich, dass der Grundsicherungsträger im Einzelnen feststellen müsste, ob die regelmäßige Versorgung des Hilfebedürftigen durch die von einem Dritten gewährte Sachleistung tatsächlich in dem Umfang sichergestellt ist, den er als Einkommen berücksichtigen will.
Hinweise zur Rechtslage :
§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II:
"Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und …"Zu den Vorschriften der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II (Alg II-V) siehe die Hinweise zur Medieninformation Nr. 26/08.
§ 9 Abs 5 SGB II:
"Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann."
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Bisher war es gängige Praxis, dass ARGEn und
Optionskommunen
Verpflegung, die ALG II Bezieher während eines
stationären
Aufenthaltes erhielten, als Einkommen angerechnet bzw. als
bedarfsmindernd berücksichtigt wurde.
In seiner gestrigen Entscheidung (Az. B 14 AS 22/07 R) hat das
Bundessozialgericht die Anrechnung von Verpflegung, die ein ALG II
Empfänger während eines stationären
Aufenthalts erhält, für
rechtswidrig erklärt.
Alle seit dem 1 Jan. 2005 bis 31.Dez. 2007 Betroffenen sollten
unverzüglich einen Überprüfungsantrag nach
§ 44 SGB X stellen und
die Nachzahlung des ihnen rechtswidrig gekürzten ALG II
fordern.
Einen Beispielantrag finden sie weiter unten.
Auch wenn das Urteil nur die Rechtslage vor in Kraft treten der
aktuellen ALG II-V bis 31 Dez. 2007 betrifft, so haben die
Verfassungsrichter bereits erhebliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit
der, in der seit 1. Januar 2008 geltenden ALG II-V enthaltenen,
Anrechnung von Verpflegung bei stationärem Aufenthalt
geäußert, da
der Arbeitsminister und dessen Ministerium keierlei Rechtsgrundlage
dafür haben, festzulegen, was Einkommen ist. Das darf nur der
Bundestag in Form einer Gesetzgebung.
Dies haben bereits mehrere Gerichte bemängelt und Betroffenen
Recht
gegeben, die sich seit 1. Januar 2008 gegen diese Anrechnung
gewehrt haben.
Dazu die Medieninformation des Bundessozialgerichts:
Medieninformation Nr. 26/08
Verpflegung während eines Krankenhausaufenthalts durfte bei einem Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen berücksichtigt werden
Der Arbeitslosengeld II beziehende Kläger wurde vom 12. Januar bis 16. Februar 2006 in einem Krankenhaus stationär behandelt. Die Beklagte hob für den Zeitraum des Klinikaufenthalts die Bewilligung von Arbeitslosengeld II teilweise auf, weil durch die Verpflegung im Krankenhaus der Bedarf des Klägers teilweise gedeckt gewesen sei. Die Regelleistung sei deshalb um 35 vom Hundert monatlich (120,75 Euro) anteilig zu kürzen. Das Sozialgericht hat diese Bescheide aufgehoben. Der Kläger habe bei dem Krankenhausaufenthalt kalendertäglich 10 Euro zuzahlen müssen. Diese Ausgabe stehe mit der Erzielung von Einnahmen (Erhalt von Verpflegung) in einem ursächlichen Zusammenhang. Das Landessozialgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat die Bereitstellung von Essen im Krankenhaus als eine Einnahme angesehen, die Geldeswert habe.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Juni 2008 (B 14 AS 22/07 R) entschieden, dass die Beklagte für die streitige Zeit die Regelleistung im Hinblick auf die Krankenhausverpflegung nicht kürzen durfte. Sie war deshalb nicht berechtigt, den Bescheid zu ändern, mit dem dem Kläger für das erste Halbjahr 2006 Arbeitslosengeld II in voller Höhe gewährt worden war. Grundsätzlich lässt das SGB II eine Reduzierung der Regelleistung auf der Grundlage einer individuellen Bedarfsermittlung nicht zu, denn die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts hat pauschalierenden Charakter. Dies schließt sowohl die Berücksichtigung individuell geringerer als auch höherer Bedarfe aus. Ob hieraus zugleich folgt, dass die Grundbestandteile der Regelleistung grundsätzlich auch nicht als Einnahmen bedarfsmindernd berücksichtigt werden dürfen, war nicht zu entscheiden. Jedenfalls in der hier streitigen Zeit gab es für ein solches Vorgehen noch keine Rechtsgrundlage. Die vom Landessozialgericht herangezogene Rechtsgrundlage (§ 2b Alg II-Verordnung in Verbindung mit der Sachbezugsverordnung) ließ die Berücksichtigung von Krankenhausverpflegung als Einkommen nicht zu.
Der Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob § 2 Abs 5 Alg II-Verordnung vom 17. Dezember 2007, wonach Vollverpflegung pauschal in Höhe von monatlich 35 Prozent der Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen ist, rechtmäßig ist. Hiergegen bestehen erhebliche Bedenken. Doch auch auf der Grundlage dieser, hier noch nicht anwendbaren Regelung wäre eine Berücksichtigung der Krankenhausverpflegung nicht in der von der Beklagten angenommenen Höhe zulässig gewesen. Es hätten vielmehr die Freibetragsgrenze in Satz 3 der Vorschrift und auch sonstige Absetzbeträge vom Einkommen (zB der Pauschbetrag von 30 €) beachtet werden müssen.
Hinweise zur Rechtslage :
§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II:
"Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und …"Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II (Alg II-V, in der Fassung vom 22.8.05 ):
§ 2 Abs 4:
"Sachleistungen sind nach der Sachbezugsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten. Soweit in der Sachbezugsverordnung ein Wert nicht festgesetzt ist, sind die üblichen Mittelpreise des Verbrauchsortes zugrunde zu legen."§ 2b:
"Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 2a fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden."§ 2 Abs 5 Alg II-V vom 17.12.2007 ( in Kraft ab 1. 1.2008 !):
"Bereitgestellte Vollverpflegung ist pauschal in Höhe von monatlich 35 Prozent der nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages. Übersteigt das Einkommen nach den Sätzen 1 und 2 in einem Monat den sich nach § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Belastungsgrenze für nicht chronisch Kranke mit ganzjährigem Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ergebenden Betrag nicht, so bleibt es als Einkommen unberücksichtigt. Als bereitgestellt gilt Verpflegung auch dann, wenn Gutscheine oder Berechtigungsscheine für den Bezug von Verpflegung zur Verfügung gestellt werden".
Medieninformationa Ende
Hier gibt es dazu ein Beipiel für Antrag und Widerspruch
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Für einen Ein-Personen-Haushalt ist im Land Berlin grundsätzlich eine Wohnfläche von bis zu 50 m2 als angemessen anzusehen; der Richtwert für angemessene Unterkunftskosten beträgt 360,00 Euro (Bruttowarmmiete); vgl. dazu (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.08.2007 – L 26 B 621/07 AS PKH) .
Hierfür ist auf den von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung herausgegebenen Berliner Mietspiegel 2007 abzustellen (Wohnungen mit einer Wohnfläche von 40 m2 bis unter 60m2 in einfacher Lage, Bezugsfertigstellung bis zum Jahr 1918, ausgestattet mit Sammelheizung, Bad und Innen-WC).
Eine Senkung der Kosten durch Umzug ist nach Ablauf der in § 22 Abs 1 Satz 3 SGB 2 genannten Frist regelmäßig zumutbar.
Der Zugang einer förmlichen Kostensenkungsaufforderung stellt keine gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung für den Lauf der sechsmonatigen Regelübergangsfrist aus § 22 Abs 1 Satz 3 SGB 2 dar. Überdies enthält die Vorschrift des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB 2 keine generelle sechsmonatige Bestandsschutzklausel für unangemessen hohe Mieten, weshalb es den Grundsicherungsträgern beispielsweise nicht verwehrt ist, an frühere Informationsschreiben anzuknüpfen (Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 SGB II Rdnr. 60a).
Quelle: Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20.03.2008 , - S 26 AS 7507/08 ER - .