
Inhalt:
Hartz-IV-Empfänger können nach einem Urteil des Bundessozialgerichts auch einen Anspruch auf Bezahlung eines Lagerraums haben. Dazu haben die obersten deutschen Sozialrichter in Kassel den im Gesetz genutzten Begriff der Unterkunft bestimmt.
Zur Sache:
B 4 AS 1/08 R - E. ./. ARGE Stadt
Schwabach
Der 1954 geborene Kläger wohnt nach Zuweisung entsprechenden Wohnraumes seitens
der Stadt Schwabach in einem 19 m2 großen Zimmer einer Übergangswohnanlage
(Obdachlosenunterkunft). Er hat hierfür einschließlich Betriebs- und
Heizkosten monatlich 45,60 Euro zu zahlen. Der Kläger hat weitere persönliche
Gegenstände in einer Scheune in Abenberg (Landkreis Roth) untergebracht, für
die er monatlich 150 DM (76,96 Euro) zahlen muss. Die beklagte
Arbeitsgemeinschaft bewilligte dem Kläger im November 2004 ua für die hier
streitige Zeit vom 1.1. bis 31.5.2005 Leistungen zur Grundsicherung für
Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II in Höhe von 345 Euro/monatlich, 44,02 Euro
für Unterkunft und Heizung), lehnte es aber ab, auch die Mietkosen für die
Scheune zu übernehmen. Mietkosten, die der Unterbringung von Gegenständen
dienten, seien auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Kläger diese in
seiner Wohnung nicht unterbringen könne. Außerdem verfügte die ARGE mit
Bescheid vom 27.1.2005, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung ab März
2005 direkt an die Stadt Schwabach gezahlt würden. Widerspruch und Klage
blieben ohne Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das Urteil des SG
sowie den Bescheid vom 27.1.2005 (Auszahlung der Unterkunftskosten direkt an die
Stadt) aufgehoben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Der Kläger habe
keinen Anspruch auf Erstattung der Mietkosten der Scheune. - Mit seiner Revision
begehrt der Kläger die Gewährung der Mietkosten für die Scheune. Die Scheune
diene dem Unterstellen von Möbeln.
SG Nürnberg - S 8 AS 160/05 -
Bayerisches LSG - L 11 AS 113/05 -
Zum Urteil:
Demnach sei eine Unterkunft nicht nur Wohnraum, sondern umfasse alles, was für ein menschenwürdiges Wohnen notwendig sei. Sei der Wohnraum sehr beengt, müssten die Behörden für eine gewisse Zeit auch einen Lagerraum bezahlen.
Die Bundesrichter verwiesen den Fall an das Landessozialgericht zurück, er blieb so noch unentschieden. Das Landessozialgericht müsse den Fall des 54-Jährigen, der immerhin seit elf Jahren so lebe, noch einmal prüfen und vor allem klären, was in der Scheune untergebracht sei. Ein Auto, Antiquitäten oder die Ergebnisse einer Sammelleidenschaft seien kein "geschütztes Vermögen", sondern könnten verkauft werden, bevor man Steuergelder in Anspruch nehme. In der Verhandlung hatte der Vorsitzende Richter gesagt: "Es ist ein Unterschied, ob ein Arbeitsloser in der Scheune seine Möbel oder seine gesammelten Bierdeckel oder Micky-Maus-Hefte lagert."
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Der Ein-Euro-Job ist Arbeitslosen auch dann zuzumuten, wenn sie 30 Stunden in der Woche arbeiten sollen. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel und hob damit ein Urteil des bayerischen Landessozialgerichts auf. Jetzt bleibt arbeitsunwilligen Hartz-IV-Empfängern nur noch ein Schlupfloch.
Zur Sache:
B 4 AS 60/07 R - A. ./. ARGE für
die Grundsicherung Arbeitsuchender für den Landkreis Ostallgäu
Der 1950 geborene Kläger ist Ingenieur für Kunststoffe. Im September 2001
wurde er arbeitslos, bezog bis März 2003 Alg nach dem SGB III und anschließend
bis Ende 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Seit dem 1.1.2005 erhielt er Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, ua von Mai bis Oktober
2005 in Höhe von 970,33 Euro. Die beklagte ARGE bot dem Kläger am 4.8.2005
eine bis 17.12.2005 befristete Arbeitsgelegenheit gegen eine Mehraufwandsentschädigung
von 1,50 Euro/Stunde als Gemeindearbeiter bei dem Markt Waal im Umfang von wöchentlich
30 Stunden an. Der Kläger teilte der Beklagten am 7.8.2005 mit, er habe eine
geringfügige Beschäftigung aufgenommen (Bruttoarbeitsentgelt August 2005:
86,25 Euro). Am 11.8. wurde der Beklagten seitens der Verwaltungsgemeinschaft
Buchloe mitgeteilt, der Kläger habe sich auf die Arbeitsgelegenheit nicht
gemeldet und nicht beworben. Daraufhin senkte die beklagte ARGE die
Regelleistung (Alg II) für Oktober bis Dezember in Höhe von bisher 345 Euro
monatlich um 30 vH (= 103,50 Euro). Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein.
Er trug vor, der Grundsatz des Vorrangs der Vermittlung in reguläre Arbeit sei
nicht beachtet worden und die angebotene Tätigkeit überschreite mit 30 Stunden
das Maß des Zulässigen. Außerdem habe er zum fraglichen Zeitpunkt eine Tätigkeit
aufgenommen, die ein hohes Maß an Flexibilität erfordere. Die Arbeit sei
schließlich nicht zusätzlich iS von § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II und er sei auch
körperlich nicht in der Lage, die angebotene Arbeit auszuführen. Die Beklagte
hat den Widerspruch zurückgewiesen. Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG
ihr teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger die volle
Regelleistung zu zahlen. Das LSG vertritt den Standpunkt, bei der angebotenen
Arbeitsgelegenheit habe es sich um eine dem Kläger nicht zumutbare Arbeit
gehandelt, weil eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden schon nahe an eine
Vollzeittätigkeit heranreiche. Hierdurch könne sich eine unzumutbare
Konkurrenz zum ersten oder zweiten Arbeitsmarkt ergeben. Zudem werde ein
erwerbsfähiger Hilfebedürftiger durch eine so umfangreiche Arbeitsgelegenheit
in seinem Bemühen, einen Arbeitsplatz zu finden, beeinträchtigt. Mit ihrer
Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der § § 31 und 16 SGB II. Sie
bleibt bei ihrer Auffassung, dass die Arbeitsgelegenheit dem Kläger auch
hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs zumutbar gewesen sei. - Seit 30.4.2006 ist
der Kläger wieder unbefristet beschäftigt.
SG Augsburg - S 6 AS 572/05 -
Bayerisches LSG - L 7 AS 199/06 -
Zum Urteil:
Damit müssen Ein-Euro-Jobber also eine Arbeitszeit von 30 Stunden die Woche grundsätzlich hinnehmen. Lehnen Hartz-IV-Empfänger die Arbeitsgelegenheit in diesem Umfang ab, kann ihnen das Arbeitslosengeld II um 30 Prozent gekürzt werden, urteilte nun das Bundessozialgericht in Kassel.
Die Arbeitsgelegenheiten seien Eingliederungsleistungen, um den Arbeitslosen zu fördern und um ihn später wieder in Lohn und Brot zu bringen. Die Ein-Euro-Jobs müssten dabei allerdings erforderlich und angemessen sein. Dann sei eine 30-stündige Arbeitszeit pro Woche möglich, urteilte der Vierte Senat. Ebenso sei es notwendig, über die Folgen des Nichtannehmens belehrt zu werden. Erfolge diese Belehrung nicht, bleibt ein Schlupfloch.
Der Kläger aus dem Raum Augsburg, bekam damit nicht Recht. Der arbeitslose Mann hatte sich geweigert, einen Ein-Euro-Job als Gemeindearbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden anzutreten. Seiner Meinung nach verdrängt eine Arbeitsgelegenheit mit einer so langen Arbeitszeit andere reguläre Arbeitsplätze.
Das Bundessozialgericht urteilte aber, dass es nicht auf den Umfang sondern auf die Art der Arbeit ankomme. Den konkreten Fall verwies der Senat an das Bayerische Landessozialgericht zurück. Dort müsse noch genau geklärt werden, um welche Tätigkeit es bei dem Ein-Euro-Job genau ging und ob dem Kläger eine Rechtsfolgenbelehrung bei Ablehnung der Maßnahme mitgeteilt worden ist.
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Nur bei einem klaren Hinweis auf die drohende Sanktion darf einem Hartz IV-Empfänger das Arbeitslosengeld II gekürzt werden. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Dresden hervor (Aktenzeichen: S 6 AS 2026/06).
Der Betroffene müsse aus der Rechtsfolgenbelehrung der zuständigen Arbeitsagentur (Arge) genau entnehmen können, um welche Summe das Geld gekürzt werde, wenn er gegen seine Pflichten verstoße, hieß es in den Urteil. Es ist noch nicht rechtskräftig, eine Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht Chemnitz ist möglich.
Mit der Entscheidung gab das Gericht einem Dresdner Arbeitslosen Recht. Er hatte sich auf Anregung der Arge für eine Stelle als Sportassistent beworben. Noch vor dem Vorstellungstermin weigerte er sich jedoch, einen Personalbogen auszufüllen. Dadurch erhielt er keinen Arbeitsvertrag, worauf ihm die Arge Dresden die Leistung für drei Monate um 30 Prozent kürzte. Insgesamt bekam er 279 Euro weniger Arbeitslosengeld II. In dem Fall habe die Rechtsfolgenbelehrung der Arge zahlreiche gesetzlich mögliche Sanktionen lediglich wiederholt. Dabei sei aber offen geblieben, welche davon zutreffe. Auf dieser Grundlage habe die Sanktion nicht verhängt werden dürfen, befand das Sozialgericht. (Quelle: SZON.de)
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Nach einem Beschluss des Sozialgerichts Dresden darf die Zahlung von Arbeitslosengeld II nicht sofort eingestellt werden, weil nach der seit 1. Oktober 2008 geltenden Rechtslage möglicherweise ein Anspruch auf Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz besteht. Das hat das Sozialgericht Dresden in einem Beschluss vom 7. November 2008 festgestellt.
Die Antragsteller sind eine vierköpfige Familie aus Dresden. Sie bezogen bislang Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 186 € als ergänzende Leistung. Denn das Einkommen des Familienvaters reicht nicht aus, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Die ARGE Dresden hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld II zum 1. November 2008 auf. Die Antragsteller könnten Kindergeldzuschlag und Wohngeld beantragen. Hiergegen erhoben die Antragsteller beim Sozialgericht Dresden Klage und beantragten Eilrechtsschutz.
Der Eilantrag hatte Erfolg. Die ARGE Dresden muss vorläufig weiter Arbeitslosengeld II zahlen. Denn die Antragsteller müssen bis zur verbindlichen Prüfung Ihrer Ansprüche von irgendetwas leben können. Die ARGE kann das von ihr vorläufig ausgezahlte Geld später von Familienkasse und Wohngeldstelle erstattet bekommen. Damit wird eine doppelte Leistung vermieden. Die Zahlung von Arbeitslosengeld II darf allerdings nicht bereits während der Bearbeitungszeit des Antrages auf Kinderzuschlag versagt werden.
Der Beschluss kann nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden.
Az.: S 5 AS 5410/08 ER (Quelle: Sozialgericht Dresden)
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Nach einer heutigen Entscheidung des hessischen Landessozialgerichts reichen die Hartz IV-Regelsätze nicht aus, um das soziokulturelle Existenzminimum der Arbeitslosen zu sichern. Die pauschalen Sätze, die der Gesetzgeber für bedürftige Arbeitslose und ihre Kinder festgesetzt hat, sind nach Ansicht der Darmstädter Richter zu niedrig und verstoßen gegen die Menschenwürde der Arbeitslosen, gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, gegen das Schutzgebot für Ehe und Familie sowie gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip.
"Das Bundesverfassungsgericht fordert einen Schutz des Existenzminimums ohne wenn
und aber", sagte der Vorsitzende Richter Jürgen Borchert bei Bekanntgabe des
Beschlusses. Doch der Gesetzgeber habe die Regelsätze so begrenzt, dass
allenfalls das "nackte Überleben" gewährleistet sei.
Anlass
für das Verfahren war die Klage einer Famile aus Eschwege. - Vater, Mutter und eine 14 Jahre alte
Tochter. Die Arbeitsagentur Werra-Meisner hatte ihnen im Jahr 2005 einen
monatlichen Betrag von knapp 830 Euro zugesprochen, je 311 Euro für die Eltern
und 207 Euro für die Tochter. Hinzu kamen Miete und Heizkosten. Die Summe
entsprach zwar den gesetzlichen Vorgaben, aber die Familie K. sah ihr
Existenzminimum nicht gedeckt und forderte nachträglich eine monatliche Aufstockung
um 355 Euro. Vor allem für die Tochter würde das Geld hinten und vorne nicht
reichen. Das Kind könne sich kaum Hefte, Schuhe oder Klassenfahrten leisten.
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Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass Hartz IV-Betroffene, Sozialhilfebezieher und Rentner, die nur das Existenzminimum zum Leben haben, gänzlich von der Hundesteuer befreit sind.
Gleich mehrere Hundehalter aus Dortmund hatten vor der zweiten Kammer geklagt. Das Verwaltungsgericht wies in der Begründung u. a. auf eine Festschreibung des Bundesverwaltungsgerichts hin, dass das allgemeine Existenzminimum der Bürger steuerfrei zu bleiben hat. Schließlich werde durch das Existenzminimum die Sicherung eines menschenwürdigen Dasein gesichert.
Nach der Satzung der Stadt Dortmund wäre die Hälfte der Hundesteuer fällig geworden. Durch Steuern dürfe die Handlungsfreiheit eines Menschen nicht verwehrt werden. Die Richter zählten das Halten eines Hundes zu dieser Handlungsfreiheit. Wegen der Bedeutung in der Sache lies das Verwaltungsgericht allerdings die Berufung zu. Das Gericht hatte mit dem Urteil juristisches Neuland betreten.
Viele Bürger können nicht verstehen, wie es von Hartz IV betroffene Bürger schaffen, bei einem solch niedrigen Regelsatz und viel Verzicht einen Hund oder andere Tiere zu halten. Neben der Hundesteuer wird für die Betroffenen die Futterversorgung ihrer Hunde oftmals zu viel und so sind viele Tiere aufgrund des Abstiegs in die Armutsfalle Hartz IV ins Tierheim gegeben worden.
In der Zwischenzeit haben viele sozial engagierte Organisationen sogenannte Hundetafeln eingerichtet, die es den Betroffenen ermöglichen ihre Tiere zu behalten. So werden über die Hundetafeln nicht nur Hunde sondern auch andere Tiere mit Futter, Katzenstreu und Käfigutensilien versorgt. Der Betroffenen bester Freund kann so auch in dieser bedrohlichen Lebenslage in seiner gewohnten Umgebung verbleiben. (Hartzkritik, 17.10.2008)
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Eine Hartz IV-Behörde muss eine angemessene Nebenkosten-Nachzahlung auch dann tragen, wenn der Arbeitslosengeld-II-Bezieher diese Rechnung zunächst selbst bezahlt hat. Das geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Frankfurt hervor.
Die Behörde hatte es abgelehnt, für eine Nachzahlung aus dem Jahr 2006 aufzukommen. Die Begründung: Der Hilfebezieher habe die Rechnung ja schon aus eigenen Mitteln bezahlt und sei damit insoweit nicht mehr hilfebedürftig. Der Antrag sei zu spät gestellt worden.
Das Sozialgericht sah das anders. Die Behörde müsse schon bei Erlass eines Bewilligungsbescheides damit rechnen, dass nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Nachzahlung fällig werde. Dazu sei sie verpflichtet, unabhängig davon, ob der Hilfebezieher die Rechnung bei der Behörde einreicht, bevor oder nachdem er sie bezahlt hat.
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Mit einem Urteil sprach das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel einem Arbeitslosen 250 Euro für eine Waschmaschine zu. Der Anspruch auf Erstausstattung gelte nicht nur dann, wenn Arbeitslose einen kompletten Hausrat brauchen, betonten die obersten Sozialrichter. (Az: B 14 AS 64/07 R)
In dem entschiedenen Fall hatte sich ein Arbeitsloser aus Dortmund von seiner Frau getrennt und war aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Dabei konnte er einen Teil des gemeinsamen Hausrats mitnehmen, die Waschmaschine blieb dagegen bei der Frau. Die für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes II zuständige Jobcenter argumentierte, die den Arbeitslosen laut Gesetz zustehende Erstausstattung meine nur den kompletten Hausrat. Den benötige der Mann ja aber nicht. Für die Waschmaschine könne er allenfalls einen Kredit bekommen, oder er müsse eben in den Waschsalon gehen.
Das BSG lehnte diese Alles-oder-Nichts-Argumentation ab. Die Erstausstattung umfasse auch einzelne Hausgeräte, wenn der Arbeitslose nur diese noch brauche. Dabei reiche es auch aus, wenn nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft auf das Gerät angewiesen sei.
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Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. September 2008 im Verfahren B 14 AS 45/07 R darüber zu entschieden, dass die Beklagte berechtigt war, dem Kläger Alg II wegen fehlender Mitwirkung zu versagen. Damit macht das Bundessozialgericht Hartz IV-Betroffene noch gläserner gegenüber den ARGEn und JobCentern. Allerdings gilt dies nur für die Einanhmenseite von Kontoauszügen. Weiterhin bleibt geschützt, wofür ein Hartz IV-Betroffener sein Geld ausgibt.
Der 1965 geborene Kläger hat im Jahre 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von der Beklagten bezogen. Im Hinblick auf einen neuen Bewilligungsabschnitt forderte ihn die Beklagte am 10. Januar 2006 auf, eine Kontenübersicht, Kontoauszüge der letzten drei Monate und die Steuerkarte für das Jahr 2006 vorzulegen. Sollte der Kläger bis zum 28. Januar 2006 die angeforderten Unterlagen nicht einreichen, werde die Geldleistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagt werden. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Daraufhin versagte die Beklagte die Leistungen ab 1. Februar 2006 wegen fehlender Mitwirkung des Klägers "vollständig". Die hiergegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Eine grundsätzliche Pflicht zur Vorlage der Kontoauszüge, einer Kontenübersicht und der Lohnsteuerkarte folgt aus § 60 I Nr 3 SGB I. Hiernach hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen. Die allgemeinen Mitwirkungspflichten gelten grundsätzlich auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die von der Beklagten geforderten Vorlagepflichten waren auch nicht durch § 65 SGB I eingeschränkt, der Grenzen der Mitwirkungspflicht aufzeigt. Insbesondere kann die Beklagte nicht darauf verwiesen werden, nur im Rahmen eines (Erst-) Antrags die Vorlage von Kontoauszügen etc zu fordern. Eine solche Aufforderung kann auch - wie hier - bei Stellung eines Folgeantrags erfolgen. Ebenso wenig ist die Vorlagepflicht auf konkrete Verdachtsfälle beschränkt. Hinsichtlich der zeitlichen Erstreckung war die Vorlage von Kontoauszügen jedenfalls der letzten drei Monate nicht unverhältnismäßig.
Die
Vorlagepflicht wird auch durch die Regelungen des Sozialdatenschutzes
nicht
grundsätzlich eingeschränkt. Sowohl nach den
speziellen
Datenschutzvorschriften des SGB II
(§§ 50 ff) als auch nach den
allgemeinen Regelungen des Sozialdatenschutzes in den
§§ 67 ff SGB X
ist die Erhebung von geschützten Sozialdaten
zulässig, wenn ihre Kenntnis zur
Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach dem
Sozialgesetzbuch
erforderlich ist. Die Vorlage der Kontoauszüge und einer
Kontenübersicht ist
in diesem Sinne erforderlich, um die Anspruchsvoraussetzungen der
Grundsicherungsleistungen zu ermitteln und zu
überprüfen. Im Einzelfall kann
allerdings zweifelhaft sein, ob die Erhebung besonderer Arten
personenbezogener Daten für die Erfüllung der
Aufgaben des Grundsicherungsträgers
erforderlich ist. Hierzu zählen Angaben über die
rassische und ethnische
Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder
philosophische Überzeugungen,
Gewerkschaftszugehörigkeit oder Sexualleben.
Dies
betrifft aber nur die Ausgabenseite (Sollstellung) der
Kontenbewegungen. Während
die Einnahmen jeweils unbegrenzt aus den
Kontoauszügen hervorgehen müssen, räumen
die Regelungen des Sozialdatenschutzes (§ 67
Abs 12 iVm § 67a
Abs 1 SGB X) dem Grundsicherungsempfänger
die Möglichkeit ein, auf
der Ausgabenseite die Empfänger von Zahlungen zu
schwärzen oder unkenntlich zu
machen, wenn diese Zahlungen besondere personenbezogene Daten betreffen
(etwa
Beiträge für Gewerkschaften, politische Parteien,
Religionsgemeinschaften
etc). Die überwiesenen Beträge
müssen aber auch in diesen Fällen
für den
Grundsicherungsträger erkennbar bleiben. Die Regelungen
über den
Sozialdatenschutz in den §§ 67 ff
SGB X greifen auch nicht in
das Grundrecht des Klägers auf informationelle
Selbstbestimmung ein.
Der Grundsicherungsträger ist zwar grundsätzlich gehalten, in seinen Mitwirkungsaufforderungen auf die aufgezeigten Möglichkeiten der Schwärzung von Angaben zu Zahlungsempfängern hinzuweisen. Im vorliegenden Fall kann aber dahinstehen, ob ein unterlassener Hinweis die Aufforderung bereits rechtswidrig macht, denn der Kläger hat sich von vorneherein und prinzipiell geweigert, überhaupt Kontoauszüge vorzulegen bzw mitzuwirken.
Hinweise
zur Rechtslage:
§
60 SGB I:
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle
Tatsachen
anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf
Verlangen des zuständigen
Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen
Auskünfte durch Dritte
zuzustimmen, 2. … 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf
Verlangen des zuständigen
Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage
zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu
erstatten hat.
§
66 SGB I:
1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder
erhält, seinen
Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62,
65 nicht nach und wird
hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich
erschwert, kann der
Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur
Nachholung der
Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die
Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt
entsprechend,
wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise
absichtlich
die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) …
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur
versagt oder
entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge
schriftlich
hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht
innerhalb einer ihm
gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
§
67a SGB X:
(1) Das Erheben von Sozialdaten durch in § 35 des
Ersten Buches genannte
Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur
Erfüllung einer Aufgabe der
erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist.
Dies gilt auch für
besondere Arten personenbezogener Daten (§ 67
Abs. 12). Angaben über
die rassische Herkunft dürfen ohne Einwilligung des
Betroffenen, die sich ausdrücklich
auf diese Daten beziehen muss, nicht erhoben werden. Ist die
Einwilligung des
Betroffenen durch Gesetz vorgesehen, hat sie sich
ausdrücklich auf besondere
Arten personenbezogener Daten (§ 67 Abs. 12)
zu beziehen.
§
67 Abs. 12 SGB X:
Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die
rassische und
ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder
philosophische Überzeugungen,
Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.