Aus den Gerichten

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BSG: ARGE muss für gewisse Zeit Lagerraum bezahlen

Hartz-IV-Empfänger können nach einem Urteil des Bundessozialgerichts auch einen Anspruch auf Bezahlung eines Lagerraums haben. Dazu haben die obersten deutschen Sozialrichter in Kassel den im Gesetz genutzten Begriff der Unterkunft bestimmt.

Zur Sache:

B 4 AS 1/08 R - E. ./. ARGE Stadt Schwabach

Der 1954 geborene Kläger wohnt nach Zuweisung entsprechenden Wohnraumes seitens der Stadt Schwabach in einem 19 m2 großen Zimmer einer Übergangswohnanlage (Obdachlosenunterkunft). Er hat hierfür einschließlich Betriebs- und Heizkosten monatlich 45,60 Euro zu zahlen. Der Kläger hat weitere persönliche Gegenstände in einer Scheune in Abenberg (Landkreis Roth) untergebracht, für die er monatlich 150 DM (76,96 Euro) zahlen muss. Die beklagte Arbeitsgemeinschaft bewilligte dem Kläger im November 2004 ua für die hier streitige Zeit vom 1.1. bis 31.5.2005 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II in Höhe von 345 Euro/monatlich, 44,02 Euro für Unterkunft und Heizung), lehnte es aber ab, auch die Mietkosen für die Scheune zu übernehmen. Mietkosten, die der Unterbringung von Gegenständen dienten, seien auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Kläger diese in seiner Wohnung nicht unterbringen könne. Außerdem verfügte die ARGE mit Bescheid vom 27.1.2005, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung ab März 2005 direkt an die Stadt Schwabach gezahlt würden. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das Urteil des SG sowie den Bescheid vom 27.1.2005 (Auszahlung der Unterkunftskosten direkt an die Stadt) aufgehoben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der Mietkosten der Scheune. - Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Gewährung der Mietkosten für die Scheune. Die Scheune diene dem Unterstellen von Möbeln.

SG Nürnberg - S 8 AS 160/05 -
Bayerisches LSG - L 11 AS 113/05 -

Zum Urteil:

Demnach sei eine Unterkunft nicht nur Wohnraum, sondern umfasse alles, was für ein menschenwürdiges Wohnen notwendig sei. Sei der Wohnraum sehr beengt, müssten die Behörden für eine gewisse Zeit auch einen Lagerraum bezahlen.

Die Bundesrichter verwiesen den Fall an das Landessozialgericht zurück, er blieb so noch unentschieden. Das Landessozialgericht müsse den Fall des 54-Jährigen, der immerhin seit elf Jahren so lebe, noch einmal prüfen und vor allem klären, was in der Scheune untergebracht sei. Ein Auto, Antiquitäten oder die Ergebnisse einer Sammelleidenschaft seien kein "geschütztes Vermögen", sondern könnten verkauft werden, bevor man Steuergelder in Anspruch nehme. In der Verhandlung hatte der Vorsitzende Richter gesagt: "Es ist ein Unterschied, ob ein Arbeitsloser in der Scheune seine Möbel oder seine gesammelten Bierdeckel oder Micky-Maus-Hefte lagert."

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BSG: 30 Stunden Arbeit für Hartz-IV-Empfänger zumutbar

Der Ein-Euro-Job ist Arbeitslosen auch dann zuzumuten, wenn sie 30 Stunden in der Woche arbeiten sollen. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel und hob damit ein Urteil des bayerischen Landessozialgerichts auf. Jetzt bleibt arbeitsunwilligen Hartz-IV-Empfängern nur noch ein Schlupfloch.

Zur Sache:

B 4 AS 60/07 R - A. ./. ARGE für die Grundsicherung Arbeitsuchender für den Landkreis Ostallgäu

Der 1950 geborene Kläger ist Ingenieur für Kunststoffe. Im September 2001 wurde er arbeitslos, bezog bis März 2003 Alg nach dem SGB III und anschließend bis Ende 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Seit dem 1.1.2005 erhielt er Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, ua von Mai bis Oktober 2005 in Höhe von 970,33 Euro. Die beklagte ARGE bot dem Kläger am 4.8.2005 eine bis 17.12.2005 befristete Arbeitsgelegenheit gegen eine Mehraufwandsentschädigung von 1,50 Euro/Stunde als Gemeindearbeiter bei dem Markt Waal im Umfang von wöchentlich 30 Stunden an. Der Kläger teilte der Beklagten am 7.8.2005 mit, er habe eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen (Bruttoarbeitsentgelt August 2005: 86,25 Euro). Am 11.8. wurde der Beklagten seitens der Verwaltungsgemeinschaft Buchloe mitgeteilt, der Kläger habe sich auf die Arbeitsgelegenheit nicht gemeldet und nicht beworben. Daraufhin senkte die beklagte ARGE die Regelleistung (Alg II) für Oktober bis Dezember in Höhe von bisher 345 Euro monatlich um 30 vH (= 103,50 Euro). Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Er trug vor, der Grundsatz des Vorrangs der Vermittlung in reguläre Arbeit sei nicht beachtet worden und die angebotene Tätigkeit überschreite mit 30 Stunden das Maß des Zulässigen. Außerdem habe er zum fraglichen Zeitpunkt eine Tätigkeit aufgenommen, die ein hohes Maß an Flexibilität erfordere. Die Arbeit sei schließlich nicht zusätzlich iS von § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II und er sei auch körperlich nicht in der Lage, die angebotene Arbeit auszuführen. Die Beklagte hat den Widerspruch zurückgewiesen. Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG ihr teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger die volle Regelleistung zu zahlen. Das LSG vertritt den Standpunkt, bei der angebotenen Arbeitsgelegenheit habe es sich um eine dem Kläger nicht zumutbare Arbeit gehandelt, weil eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden schon nahe an eine Vollzeittätigkeit heranreiche. Hierdurch könne sich eine unzumutbare Konkurrenz zum ersten oder zweiten Arbeitsmarkt ergeben. Zudem werde ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger durch eine so umfangreiche Arbeitsgelegenheit in seinem Bemühen, einen Arbeitsplatz zu finden, beeinträchtigt. Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der § § 31 und 16 SGB II. Sie bleibt bei ihrer Auffassung, dass die Arbeitsgelegenheit dem Kläger auch hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs zumutbar gewesen sei. - Seit 30.4.2006 ist der Kläger wieder unbefristet beschäftigt.

SG Augsburg - S 6 AS 572/05 -
Bayerisches LSG - L 7 AS 199/06 -

Zum Urteil:

Damit müssen Ein-Euro-Jobber also eine Arbeitszeit von 30 Stunden die Woche grundsätzlich hinnehmen. Lehnen Hartz-IV-Empfänger die Arbeitsgelegenheit in diesem Umfang ab, kann ihnen das Arbeitslosengeld II um 30 Prozent gekürzt werden, urteilte nun das Bundessozialgericht in Kassel.

Die Arbeitsgelegenheiten seien Eingliederungsleistungen, um den Arbeitslosen zu fördern und um ihn später wieder in Lohn und Brot zu bringen. Die Ein-Euro-Jobs müssten dabei allerdings erforderlich und angemessen sein. Dann sei eine 30-stündige Arbeitszeit pro Woche möglich, urteilte der Vierte Senat. Ebenso sei es notwendig, über die Folgen des Nichtannehmens belehrt zu werden. Erfolge diese Belehrung nicht, bleibt ein Schlupfloch.

Der Kläger aus dem Raum Augsburg, bekam damit nicht Recht. Der arbeitslose Mann hatte sich geweigert, einen Ein-Euro-Job als Gemeindearbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden anzutreten. Seiner Meinung nach verdrängt eine Arbeitsgelegenheit mit einer so langen Arbeitszeit andere reguläre Arbeitsplätze.

Das Bundessozialgericht urteilte aber, dass es nicht auf den Umfang sondern auf die Art der Arbeit ankomme. Den konkreten Fall verwies der Senat an das Bayerische Landessozialgericht zurück. Dort müsse noch genau geklärt werden, um welche Tätigkeit es bei dem Ein-Euro-Job genau ging und ob dem Kläger eine Rechtsfolgenbelehrung bei Ablehnung der Maßnahme mitgeteilt worden ist.

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SG Dresden: Hartz-IV-Kürzung nur bei klarer Belehrung

Nur bei einem klaren Hinweis auf die drohende Sanktion darf einem Hartz IV-Empfänger das Arbeitslosengeld II gekürzt werden. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Dresden hervor (Aktenzeichen: S 6 AS 2026/06).

Der Betroffene müsse aus der Rechtsfolgenbelehrung der zuständigen Arbeitsagentur (Arge) genau entnehmen können, um welche Summe das Geld gekürzt werde, wenn er gegen seine Pflichten verstoße, hieß es in den Urteil. Es ist noch nicht rechtskräftig, eine Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht Chemnitz ist möglich.

Mit der Entscheidung gab das Gericht einem Dresdner Arbeitslosen Recht. Er hatte sich auf Anregung der Arge für eine Stelle als Sportassistent beworben. Noch vor dem Vorstellungstermin weigerte er sich jedoch, einen Personalbogen auszufüllen. Dadurch erhielt er keinen Arbeitsvertrag, worauf ihm die Arge Dresden die Leistung für drei Monate um 30 Prozent kürzte. Insgesamt bekam er 279 Euro weniger Arbeitslosengeld II. In dem Fall habe die Rechtsfolgenbelehrung der Arge zahlreiche gesetzlich mögliche Sanktionen lediglich wiederholt. Dabei sei aber offen geblieben, welche davon zutreffe. Auf dieser Grundlage habe die Sanktion nicht verhängt werden dürfen, befand das Sozialgericht. (Quelle: SZON.de)

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SG Dresden: Arbeitslosengeld II darf nicht wegen möglicher Ansprüche auf Kinderzuschlag eingestellt werden

Nach einem Beschluss des Sozialgerichts Dresden darf die Zahlung von Arbeitslosengeld II nicht sofort eingestellt werden, weil nach der seit 1. Oktober 2008 geltenden Rechtslage möglicherweise ein Anspruch auf Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz besteht. Das hat das Sozialgericht Dresden in einem Beschluss vom 7. November 2008 festgestellt.

Die Antragsteller sind eine vierköpfige Familie aus Dresden. Sie bezogen bislang Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 186 € als ergänzende Leistung. Denn das Einkommen des Familienvaters reicht nicht aus, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Die ARGE Dresden hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld II zum 1. November 2008 auf. Die Antragsteller könnten Kindergeldzuschlag und Wohngeld beantragen. Hiergegen erhoben die Antragsteller beim Sozialgericht Dresden Klage und beantragten Eilrechtsschutz.

Der Eilantrag hatte Erfolg. Die ARGE Dresden muss vorläufig weiter Arbeitslosengeld II zahlen. Denn die Antragsteller müssen bis zur verbindlichen Prüfung Ihrer Ansprüche von irgendetwas leben können. Die ARGE kann das von ihr vorläufig ausgezahlte Geld später von Familienkasse und Wohngeldstelle erstattet bekommen. Damit wird eine doppelte Leistung vermieden. Die Zahlung von Arbeitslosengeld II darf allerdings nicht bereits während der Bearbeitungszeit des Antrages auf Kinderzuschlag versagt werden.

Der Beschluss kann nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden.
Az.: S 5 AS 5410/08 ER (Quelle: Sozialgericht Dresden)

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LSG Hessen: Regelsätze sind zu niedrig!

Nach einer heutigen Entscheidung des hessischen Landessozialgerichts reichen die Hartz IV-Regelsätze nicht aus, um das soziokulturelle Existenzminimum der Arbeitslosen zu sichern. Die pauschalen Sätze, die der Gesetzgeber für bedürftige Arbeitslose und ihre Kinder festgesetzt hat, sind nach Ansicht der Darmstädter Richter zu niedrig und verstoßen gegen die Menschenwürde der Arbeitslosen, gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, gegen das Schutzgebot für Ehe und Familie sowie gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip.

"Das Bundesverfassungsgericht fordert einen Schutz des Existenzminimums ohne wenn und aber", sagte der Vorsitzende Richter Jürgen Borchert bei Bekanntgabe des Beschlusses. Doch der Gesetzgeber habe die Regelsätze so begrenzt, dass allenfalls das "nackte Überleben" gewährleistet sei.

Anlass für das Verfahren war die Klage einer Famile aus Eschwege.  - Vater, Mutter und eine 14 Jahre alte Tochter. Die Arbeitsagentur Werra-Meisner hatte ihnen im Jahr 2005 einen monatlichen Betrag von knapp 830 Euro zugesprochen, je 311 Euro für die Eltern und 207 Euro für die Tochter. Hinzu kamen Miete und Heizkosten. Die Summe entsprach zwar den gesetzlichen Vorgaben, aber die Familie K. sah ihr Existenzminimum nicht gedeckt und forderte nachträglich eine monatliche Aufstockung um 355 Euro. Vor allem für die Tochter würde das Geld hinten und vorne nicht reichen. Das Kind könne sich kaum Hefte, Schuhe oder Klassenfahrten leisten.

Bislang hatten schon mehrere Arbeitslose haben erfolglos versucht, die Regelsätze des Sozialgesetzbuchs II gerichtlich auszuhebeln. Das Bundessozialgericht hatte die Hartz IV-Armut 2006 gebilligt, ein Urteil über die Summe für Kinder steht Mitte November an.

Das Bundesverfassungsgericht habe bereits 1998 bei der Prüfung der Steuerfreibeträge den damals geltenden Regelsatz für Kinder beanstandet, weil dieser den außerschulischen Bildungsbedarf nicht berücksichtige. Diese höchstrichterliche Entscheidung sei bei der Hartz-IV-Gesetzgebung nicht beachtet worden, kritisierte das Landessozialgericht. Die Regelsätze seien weder mit der Menschenwürde, noch mit dem Gleichheitsgebot und dem sozialen Rechtsstaat vereinbar. Beim Bundesverfassungsgericht wird nun die Frage anstehen, wie viel Gestaltungsspielraum der Gesetzgeber hat, wenn es um Hilfe für Bedürftige geht. (Az. L 6 AS 336/07)

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SG Dortmund: KDU auch bei Umzug ohne Zustimmung

Langzeitarbeitslose, die ohne Zustimmung des Grundsicherungsträgers umziehen, haben Anspruch auf volle Übernahme der höheren Mietkosten, wenn der Umzug erforderlich war und die Miete weiterhin angemessen ist.


Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Bochumerin, die als Untermieterin ihres Freundes mit in dessen neue Wohnung umgezogen war. Die Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitsuchender in Bochum (ARGE) lehnte es ab, ihren um17,63 Euro auf nunmehr 159,13 Euro gestiegenen Mietkostenanteil zu zahlen. Es fehle an der vorherigen behördlichen Zustimmung zum Umzug der Leistungsempfängerin. Sie habe in der alten Wohnung bleiben können. Die ARGE sei bereit gewesen, die vollen Kosten der alten Wohnung zu tragen.

Die hiergegen erhobene Klage der arbeitslosen Frau hatte Erfolg. Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die ARGE zur vollen Übernahme des neuen Mietkostenanteils. Der Umzug sei erforderlich gewesen, weil die Klägerin als bloße Untermieterin nach der Wohnungskündigung kein Nutzungsrecht an der alten Wohnung gehabt habe. Auch der erhöhte Mietkostenanteil sei noch angemessen. Im übrigen könne es nicht im Interesse des Steuerzahlers liegen, wenn die ARGE Bochum lieber die vollen Kosten der alten Wohnung von 243,- Euro zahlen wolle als den Mietkostenanteil von 159,13 Euro für die Untermiete in der neuen Wohnung.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 20.10.2008, Az.: S 31 AS 282/07

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Hartz IV: Von Hundesteuer befreit!

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass Hartz IV-Betroffene, Sozialhilfebezieher und Rentner, die nur das Existenzminimum zum Leben haben, gänzlich von der Hundesteuer befreit sind.

Gleich mehrere Hundehalter aus Dortmund hatten vor der zweiten Kammer geklagt. Das Verwaltungsgericht wies in der Begründung u. a. auf eine Festschreibung des Bundesverwaltungsgerichts hin, dass das allgemeine Existenzminimum der Bürger steuerfrei zu bleiben hat. Schließlich werde durch das Existenzminimum die Sicherung eines menschenwürdigen Dasein gesichert.

Nach der Satzung der Stadt Dortmund wäre die Hälfte der Hundesteuer fällig geworden. Durch Steuern dürfe die Handlungsfreiheit eines Menschen nicht verwehrt werden. Die Richter zählten das Halten eines Hundes zu dieser Handlungsfreiheit. Wegen der Bedeutung in der Sache lies das Verwaltungsgericht allerdings die Berufung zu. Das Gericht hatte mit dem Urteil juristisches Neuland  betreten.

Viele Bürger können nicht verstehen, wie es von Hartz IV betroffene Bürger schaffen, bei einem solch niedrigen Regelsatz und viel Verzicht einen Hund oder andere Tiere zu halten. Neben der Hundesteuer wird für die Betroffenen die Futterversorgung ihrer Hunde oftmals zu viel und so sind viele Tiere aufgrund des Abstiegs in die Armutsfalle Hartz IV ins Tierheim gegeben worden.

In der Zwischenzeit haben viele sozial engagierte Organisationen sogenannte Hundetafeln eingerichtet, die es den Betroffenen ermöglichen ihre Tiere zu behalten. So werden über die Hundetafeln nicht nur Hunde sondern auch andere Tiere mit Futter, Katzenstreu und Käfigutensilien versorgt. Der Betroffenen bester Freund kann so auch in dieser bedrohlichen Lebenslage in seiner gewohnten Umgebung verbleiben. (Hartzkritik, 17.10.2008)

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Hartz IV: ARGEn müssen Nebenkostennachzahlung tragen  

Eine Hartz IV-Behörde muss eine angemessene Nebenkosten-Nachzahlung auch dann tragen, wenn der Arbeitslosengeld-II-Bezieher diese Rechnung zunächst selbst bezahlt hat. Das geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Frankfurt hervor.

Die Behörde hatte es abgelehnt, für eine Nachzahlung aus dem Jahr 2006 aufzukommen. Die Begründung: Der Hilfebezieher habe die Rechnung ja schon aus eigenen Mitteln bezahlt und sei damit insoweit nicht mehr hilfebedürftig. Der Antrag sei zu spät gestellt worden.

Das Sozialgericht sah das anders. Die Behörde müsse schon bei Erlass eines Bewilligungsbescheides damit rechnen, dass nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Nachzahlung fällig werde. Dazu sei sie verpflichtet, unabhängig davon, ob der Hilfebezieher die Rechnung bei der Behörde einreicht, bevor oder nachdem er sie bezahlt hat.

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Hartz IV-Betroffene bekommen Waschmaschine bezahlt  

Mit einem Urteil sprach das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel einem Arbeitslosen 250 Euro für eine Waschmaschine zu. Der Anspruch auf Erstausstattung gelte nicht nur dann, wenn Arbeitslose einen kompletten Hausrat brauchen, betonten die obersten Sozialrichter. (Az: B 14 AS 64/07 R)

In dem entschiedenen Fall hatte sich ein Arbeitsloser aus Dortmund von seiner Frau getrennt und war aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Dabei konnte er einen Teil des gemeinsamen Hausrats mitnehmen, die Waschmaschine blieb dagegen bei der Frau. Die für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes II zuständige Jobcenter argumentierte, die den Arbeitslosen laut Gesetz zustehende Erstausstattung meine nur den kompletten Hausrat. Den benötige der Mann ja aber nicht. Für die Waschmaschine könne er allenfalls einen Kredit bekommen, oder er müsse eben in den Waschsalon gehen.

Das BSG lehnte diese Alles-oder-Nichts-Argumentation ab. Die Erstausstattung umfasse auch einzelne Hausgeräte, wenn der Arbeitslose nur diese noch brauche. Dabei reiche es auch aus, wenn nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft auf das Gerät angewiesen sei.

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Hartz IV: Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen durch Datenschutz begrenzt

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. September 2008 im Verfahren B 14 AS 45/07 R darüber zu entschieden, dass die Beklagte berechtigt war, dem Kläger Alg II wegen fehlender Mitwirkung zu versagen. Damit macht das Bundessozialgericht Hartz IV-Betroffene noch gläserner gegenüber den ARGEn und JobCentern. Allerdings gilt dies nur für die Einanhmenseite von Kontoauszügen. Weiterhin bleibt geschützt, wofür ein Hartz IV-Betroffener sein Geld ausgibt.

Der 1965 geborene Kläger hat im Jahre 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von der Beklagten bezogen. Im Hinblick auf einen neuen Bewilligungsabschnitt forderte ihn die Beklagte am 10. Januar 2006 auf, eine Kontenübersicht, Kontoauszüge der letzten drei Monate und die Steuerkarte für das Jahr 2006 vorzulegen. Sollte der Kläger bis zum 28. Januar 2006 die angeforderten Unterlagen nicht einreichen, werde die Geldleistung bis zur Nachholung der Mitwir­kung ganz versagt werden. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Daraufhin versagte die Beklagte die Leistungen ab 1. Februar 2006 wegen fehlender Mitwirkung des Klägers "vollständig". Die hiergegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Eine grundsätzliche Pflicht zur Vorlage der Kontoauszüge, einer Kontenübersicht und der Lohnsteuerkarte folgt aus § 60 I Nr 3 SGB I. Hiernach hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweis­urkunden vorzulegen. Die allgemeinen Mitwirkungspflichten gelten grundsätzlich auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die von der Beklagten geforderten Vorlagepflichten waren auch nicht durch § 65 SGB I eingeschränkt, der Grenzen der Mitwirkungspflicht aufzeigt. Insbesondere kann die Beklagte nicht darauf verwiesen werden, nur im Rahmen eines (Erst-) Antrags die Vorlage von Kontoauszügen etc zu fordern. Eine solche Aufforderung kann auch - wie hier - bei Stellung eines Folgeantrags erfolgen. Ebenso wenig ist die Vorlagepflicht auf konkrete Verdachtsfälle beschränkt. Hinsichtlich der zeitlichen Erstreckung war die Vorlage von Kontoauszügen jedenfalls der letzten drei Monate nicht unverhältnismäßig.

Die Vorlagepflicht wird auch durch die Regelungen des Sozialdatenschutzes nicht grundsätzlich ein­geschränkt. Sowohl nach den speziellen Datenschutzvorschriften des SGB II (§§ 50 ff) als auch nach den allgemeinen Regelungen des Sozialdatenschutzes in den §§ 67 ff SGB X ist die Erhebung von geschützten Sozialdaten zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die Vorlage der Kontoauszüge und einer Konten­übersicht ist in diesem Sinne erforderlich, um die Anspruchsvoraussetzungen der Grundsicherungs­leistungen zu ermitteln und zu überprüfen. Im Einzelfall kann allerdings zweifelhaft sein, ob die Erhe­bung besonderer Arten personenbezogener Daten für die Erfüllung der Aufgaben des Grundsiche­rungsträgers erforderlich ist. Hierzu zählen Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, poli­tische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder Sexualleben.

Dies betrifft aber nur die Ausgabenseite (Sollstellung) der Kontenbewegungen. Während die Einnah­men jeweils unbegrenzt aus den Kontoauszügen hervorgehen müssen, räumen die Regelungen des Sozialdatenschutzes (§ 67 Abs 12 iVm § 67a Abs 1 SGB X) dem Grundsicherungsempfänger die Möglichkeit ein, auf der Ausgabenseite die Empfänger von Zahlungen zu schwärzen oder unkenntlich zu machen, wenn diese Zahlungen besondere personenbezogene Daten betreffen (etwa Beiträge für Gewerkschaften, politische Parteien, Religionsgemeinschaften etc). Die überwiesenen Beträge müs­sen aber auch in diesen Fällen für den Grundsicherungsträger erkennbar bleiben. Die Regelungen über den Sozialdatenschutz in den §§ 67 ff SGB X greifen auch nicht in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung ein.

Der Grundsicherungsträger ist zwar grundsätzlich gehalten, in seinen Mitwirkungsaufforderungen auf die aufgezeigten Möglichkeiten der Schwärzung von Angaben zu Zahlungsempfängern hinzuweisen. Im vorliegenden Fall kann aber dahinstehen, ob ein unterlassener Hinweis die Aufforderung bereits rechtswidrig macht, denn der Kläger hat sich von vorneherein und prinzipiell geweigert, überhaupt Kontoauszüge vorzulegen bzw mitzuwirken. 

Hinweise zur Rechtslage:

§ 60 SGB I:
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, 2. … 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zu­ständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

§ 66 SGB I:
1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich er­schwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) …
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungs­pflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

§ 67a SGB X:
(1) Das Erheben von Sozialdaten durch in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch er­forderlich ist. Dies gilt auch für besondere Arten personenbezogener Daten (§ 67 Abs. 12). Angaben über die rassische Herkunft dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen, die sich ausdrücklich auf diese Daten beziehen muss, nicht erhoben werden. Ist die Einwilligung des Betroffenen durch Gesetz vor­gesehen, hat sie sich ausdrücklich auf besondere Arten personenbezogener Daten (§ 67 Abs. 12) zu beziehen.

§ 67 Abs. 12 SGB X:
Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.