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Wer heiratet lebt
grundsätzlich in einer Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass jeder
sein Anfangsvermögen behält. Bei der Scheidung wird dieses dann vom
Endvermögen abgezogen. Die Differenz ist dann der Zugewinn. Dieser wird
bei der Scheidung geteilt. Durch Ehevertrag kann auch Gütertrennung oder
Gütergemeinschaft vereinbart werden.
Bei der Scheidung
gilt schon seit einiger Zeit nicht mehr das Verschuldensprinzip sondern
das Zerrüttungsprinzip. Wenn kein Härtefall vorliegt, muss der Scheidung
eine Trennung vorausgehen.
Ein wichtiges Thema
bei der Scheidung ist oft, wer das Sorgerecht für die Kinder bekommt und
wer nur ein Umgangsrecht oder Besuchsrecht erhält. Obwohl das BGB im §
1684 II BGB eine sogenannte Wohlverhaltensklausel enthält, werden die
Kinder oft zur schärfsten Waffe im Kampf gegen den bisherigen Ehegatten.
Schließlich ist
auch noch zu klären, wer wem wie viel Unterhalt zu zahlen hat. Hierbei
richten sich die Gerichte oft nach der Düsseldorfer Tabelle. Aus dieser
ergibt sich bei richtiger Anwendung abhängig von der Höhe des Einkommens
die Höhe des Kindesunterhalts. Wenn das Kind in der Ehe geboren wurde,
gilt der Ehemann als unterhaltspflichtiger Vater, auch wenn ein anderer
der Erzeuger ist. Mit der Anfechtungsklage kann der Ehemann jedoch
feststellen lassen, dass er nicht der Vater ist und deshalb keinen
Unterhalt zahlen muss.
Auch
der
Versorgungsausgleich muss bei der Scheidung geregelt werden. Hierbei ist
es durch das am 01.09.2009 in Kraft getretene Familienverfahrensgesetz zu
einigen Änderungen gekommen.
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