Rechtsanwalt Bernhard Müller
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Die staatliche Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
(nach dem am 1. November in Kraft getretenen KDVG)

"Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz."

Nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist der Wehrpflichtige in der Regel zum Zivildienst, der zur Zeit 9 Monate dauert, verpflichtet.
Der Gesetzgeber räumt dem Wehrpflichtigen die Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung ein.

Die Ausführung dieses Grundrechts wird im KDVG geregelt. Seit dem 1. November 2003 gilt ein neues KDVG. Danach werden alle Anträge durch das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ) bearbeitet. Anträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes bei den KDV-Ausschüssen und KDV-Kammern anhängig waren, mussten an das BAZ zur abschließenden Bearbeitung weitergeleitet werden.

Antragstellung


Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet das BAZ auf Antrag. Den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellt man schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Kreiswehrersatzamt.

Der KDV-Antrag sollte frühestens nach Abschluss des Musterungsverfahrens, d.h. nach dem rechtskräftigen Vorliegen eines Musterungsbescheides eingereicht werden, um dadurch einer möglichen Ausmusterung nicht entgegenzuwirken. Denn obwohl für den Wehr- als auch für den Zivildienst die gleichen Musterungskriterien gelten, werden diejenigen, die vor der Musterung einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt haben, nach anderen Maßstäben beurteilt und wesentlich seltener ausgemustert.

Das Kreiswehrersatzamt bestätigt dem Antragsteller oder der Antragstellerin den Eingang des Antrags und leitet ihn mit der Personalakte an das Bundesamt weiter. Die Weiterleitung soll unverzüglich erfolgen, bei ungedienten Wehrpflichtigen sobald der Musterungsbescheid rechtskräftig geworden ist.

Bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ist den Personalakten eine Stellungnahme der oder des Disziplinarvorgesetzten und der Personalbearbeitungsstelle beigefügt.

   Mehr Infos unter: http://www.kampagne.de


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