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Die staatliche Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
(nach dem am 1. November in Kraft getretenen KDVG)
"Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe
gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz."
Nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist der Wehrpflichtige in
der Regel zum Zivildienst, der zur Zeit 9 Monate dauert, verpflichtet.
Der Gesetzgeber räumt dem Wehrpflichtigen die Möglichkeit der
Kriegsdienstverweigerung ein.
Die Ausführung dieses Grundrechts wird im KDVG geregelt. Seit dem 1.
November 2003 gilt ein neues KDVG. Danach werden alle Anträge durch das
Bundesamt für den Zivildienst (BAZ) bearbeitet. Anträge, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens des neuen Gesetzes bei den KDV-Ausschüssen und KDV-Kammern
anhängig waren, mussten an das BAZ zur abschließenden Bearbeitung
weitergeleitet werden.
Antragstellung
Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern,
entscheidet das BAZ auf Antrag. Den Antrag auf Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerer stellt man schriftlich oder zur Niederschrift beim
zuständigen Kreiswehrersatzamt.
Der KDV-Antrag sollte frühestens nach Abschluss des Musterungsverfahrens,
d.h. nach dem rechtskräftigen Vorliegen eines Musterungsbescheides
eingereicht werden, um dadurch einer möglichen Ausmusterung nicht
entgegenzuwirken. Denn obwohl für den Wehr- als auch für den Zivildienst die
gleichen Musterungskriterien gelten, werden diejenigen, die vor der Musterung
einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt haben, nach anderen
Maßstäben beurteilt und wesentlich seltener ausgemustert.
Das Kreiswehrersatzamt bestätigt dem Antragsteller oder der Antragstellerin
den Eingang des Antrags und leitet ihn mit der Personalakte an das Bundesamt
weiter. Die Weiterleitung soll unverzüglich erfolgen, bei ungedienten
Wehrpflichtigen sobald der Musterungsbescheid rechtskräftig geworden ist.
Bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie bei Soldatinnen und Soldaten
auf Zeit ist den Personalakten eine Stellungnahme der oder des
Disziplinarvorgesetzten und der Personalbearbeitungsstelle beigefügt.
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